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In dem Vertrage, welchen Friedrich der Siegreichemir seinem Neffen, AdoprivSohn und Regierungsnachfolger,dein Herzog Philipp von Bayern am 24. Jänner 1472 er-richtete, verzichtete derselbe auf die seinen ehelichen Nachkommengebührende Stammfolge, und auf die damit verbundenen „Ehren,Würden und Herrlichkeit", nur zu Gunsten Philipps und dessenMannstammes, nur „allediewile der obgenannt unser lieberSone Hertzog Philipps und sin elich Sone die Pfaltzgravenby Ryne und Kurfürsten werden in leben fin" (Z. 24).
Auf dieselbe Art beschränkte Graf Ludwig von Löwen-stein seinen Verzicht auf die Stammfolge, in dem Vergleich,welchen er am 4. Februar 1507 mit dem genannten Regie-rungsnachfolger seines Vaters, dem Kurfürsten Philipp, dama-ligem Stammherrn des Pfalzgräflichen Hauses, schloß. Weiter,erklärte Ludwig, als die ihm eingeräumte Versorgung, solltenund wollten Er und seine Nachkommen an dem Fürstenrhumder Pfalz nicht erben, auch der von seinein Vater ihm zuge-ordneten (ihm schon „eingegeben und zugestellt gewesenen")Gabe und Flecken halber an „syner gnaden (des KurfürstenPhilipps) manlich erben in abstyg ender linien keinen An-spruch haben oder machen" (Z. 09).
Bemerkenswerth ist, daß, als Ludwig diesen Verzichtleistete, alle seine Söhne, insbesondere Friedrich (gebohrcn1502), welcher allein den Stamm fortpflanzte, schon amLeben waren, daß also ohne deren gesetzmäsig erklärte Ein-willigung ein Alles umfassender Verzicht des Vaters, dasihnen ex pueto et proxickentiu musoi-um (durch die obenZZ. 2 und 3 erwähnten Wittelsbacher Hausverträge und ihresGroßvaters oben gedachten Vorbehalt) erworbene Nachfolge-recht nicht hätte vernichten können.