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An einem nur für Personen vom Herrenstande bestimm-ten Tisch, sogar an: ersten von dreien dieser Art, hätte einunehelicher Sohn auch eines Kurfürsten, ein zu dem Her-rcnstande nicht gehörender, und der bei der Wappenschaudie rurniergesetzliche Ahnenprobe, von mütterlicher Seiteeben so wohl als von väterlicher, nicht gemacht gehabt harte, einenso ausgezeichneten Platz nicht erhalten. Rücksicht auf Ludwigserhabenen Bater, der schon vor sieben Jahren gestorben war,hätte zu einer so auffallenden, so crikett- und gesetzwidrigenAusnahme, zumal in so feierlicher Versammlung, nicht bewe-gen können. Ausdrücklich war auf dem Stuttgarter Turnierfestgesetzt, „auff die alten Arrickel, wie es zu Heydelberg(1481) angeschlagen ward, und kein newerung zu machen",und daß „ein jegklicher seine vier Anichen bringen, wo manzweiffel hat" I. Auch wurden, wegen nicht gehöriger Tur-nierprobe, dreizehn „zu diesem Thurnier nir zugelassen" °).
Wie sehr Ludwig auf Turnieren sich ausgezeichnet, wiehoch er die dafür erhaltenen Preise und sein Turniergeräthgeachtet habe, erhellet aus einer Bestimmung in seinein Testa-ment von 1487 2). In diesem verfügte er über „Renn-
Ritterschaft zu Schwaben. Bei diesem Mahl waren drei Tischefür Personen vom Herrenstand oder hohen Adel, an derenerstem Ludwig von Beyern, 20^/4 Jahr alt, zu sitzen die Ehrehatte. "Darnach fassen acht und dreissig Tisch mit Rittern undEdlen». Rnrner a- a. O., Turnier 31; bei Burgerme ister a. a.O., S. 302 f. — Rüxner's Bericht ist hier glaubwürdig; er warBayerischer Wappenherold, konnte aus echten Quellen schöpfen,stand dem Zeitalter der Begebenheit nah, und ließ die erste Aus-gabe seines Turnierbuchs (1530) zu Simmern unter den Au-gen der pfalzgrastichen Regierung drucken.
1) Rürner, a. a. O., bei Bürgermeister, Lilstiotb. erjuesti-is,?. II. p. 3or.
2) Namentlich sind sie verzeichnet von Rüxner a. a. O., S. 201 s.
3) Abgedruckt in der "Widerlegung" :c., Num- IX, nicht auchbei Kremcr. Die hieher gehörige Stelle steht daselbst, S. 121.