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Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz, und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach
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den '). Allgemein war die Nothwendigkeit der vierschildigenAhnenproben auf Turnieren, durch Satzungen und Herkom-men verordnet ^).

Da konventionelle Turniersatzungen dieser Art die Gren-zen der Autonomie ihrer Urheber nicht überschritten, undüberhaupt weder durch Reichsgesetze noch durch Landesgesetzeverboten waren, so bedurften sie zu ihrer Rechtsgültigkeit we-der kaiserlicher noch landesherrlicher Bestätigung, und eskonnte daher auch weder von dem Kaiser noch von dem Lan-desherrn irgend Jemand Dispensation davon ertheilt werden.Darum wurden die in kaiserlichen Adclsbriefen (doch erst seitKaiser Maximilian I. 1493) gewöhnlich geschenkten vier Ah-nen (inascwkZ iwtitii) überall, selbst von dein Reichskammer-gericht, da nicht geachtet wo eine Ahnenprobe gemacht werdenmußte ch), z. B. auf Turnieren, bei der Aufnahme in Dom-und adeliche CollegiatStifre, geistliche Ritterorden, RitterCor-porationen u. d.

Bezeichnend ist nächstdem das EhrenwortHerr",welches in der TurnierBeschreibung von 1481 dem NamenLudwigs vorgesetzt ist. Dasselbe war in jener Zeit eine Auszeich-nung der Personen vom Herrenstande oder nachherigen hohenAdel ^), und unter den Ritterbürtigen oder dem heutigen

1) II. (!. 8enelreusterg, ineüllatioiium cle rrniverso jure et bsttoriavolumsn, 680. Zljss.

2) (I. C. Siebenkces) Erläuterungen der Heraldik, Z. 2. S. 23.Riccius, vom Landsässigen Adel, S. 326 f.

3) I. (ä. o-imer, I. o., p. ,70 5-^. Runde, Beiträge, Bd. I,Num. 19. Pütter, über den Unterschied der Stände, S. 107.Meine Abhandlung De nalziütiite coclieillari, I. s3, j). 67.nnd die daselbst angef. Schriften.

4) ?Iekkin°er, Vitrlmlus R. II. ^1. 780. et 787. 8e>c^.?.8tur, cewmtuNar. lle ministeilaststiis, jz. 2Sg 2^7. I. I.

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