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'/keiner getheilt oder im Turnier zugelassen werden, er seydan von seinen vier Annen Vattcr und Mutter EdelWapensgenoß, und ehrlich herkommen, und daß es land-kündig und offenbar sey, daß er (oder?) seine Voreltern seinesftammes hievor in den vier landen H, einer oder mehr ge-thurnierr haben und zugelassen seyenIn den für das Tur-nier zu Onolzbach im Jahr 1485 angenommenen „Artikeln(Gesetzen), da vormals zu Nürnberg vnd andern enden derRitterschafsr der vier Landen gehandelt ist", befindet sichfolgender Artikel'): „Alle die nicht in der Ee gebornseind sol man nicht taylcn" (d.h. für turnierfähig erklären)„noch zulassen. Welcher nicht zu dem tayl gehört auch nichtgcreylt wurdt vnd doch In die Schrancken zum Thurner ein-rringen wurde, derselbe sol sein Roß und Thurners Zeug ver-loren haben, den Freyheiten vnd Buben gegeben werden auchfurbafi zu ewigen Zcytten des Thurners beraubt sein. Essol auch Nyinant derselben keynen annemen hinein füren alsBeschirmer, von dem das überfaren wurde das soll zu seinerstraff stan und alles Gleyttes beraubt seyn". In den Gesetzendes Turniers zu Wirzburg 1479, ist verordnet: „Alle dienstin der Ehe geborn seyn, die soll man nit theilen" ^).
Die geringste Ahnenprobe auf Turnieren, war die vier-schildige. Schon in den Turnicrgesetzen, für deren UrheberKaiser Heinrich I. angegeben wird, ward (Art. 12) zur Tur-
1) In Schwaben, Franken, Baiern und dem Rheinlande.
2) Aus dem Ansbacher Archiv in C. F. Jung's AliscellaneorumTom. I. S. 392. — Zu Nürnberg, welches als Ursprungortdieses Artikels bezeichnet wird, wurden Turniere gehalten 1197,1434, 1459 und 1461. Joh. Müller's Discurs :c., bei äo.(7e. (üramsr, äs jurib. et praorvAativis uodililatis avitae, p.So5. Rüxner, in seinem Tnrnierbuch, erwähnt nur desersten, von 1197.
3) Rüxner, a. a. O., S. 257.Klubcr's histor. Abhandlung.
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