grasen und Kurfürsten nur den Stand und Rang eines Reichs»grasen anwies, führt Maximilian an, daß Ludwig wohl ehe-lich geb ohrner Sohn des weiland Pfalzgrafen Friedrich beiRhein und Herzogs in Bayern sey, „aber kein Fürstenthumnoch Land habe, davon er Fürstlichen Stand und Wesengehaben möge". Zugleich rühmt das Reichsoberhaupt „desselbenLudwigen Adelich gebührt und gure Sitten, tugendt undBernunfft und die annehmen (angenehmen) getreuen und willigdienst, so er Weyland dein durchleuchtigsten Fürsten HerrnFriderichen Römischen KayserUns und dem HeylichenReich in mannigfaltig weise offt williglich gethan". Die nächsteVeranlassung zu dieser kaiserlichen Gunstbezeugung mochte Lud-wigs persönliche Anwesenheit an dem kaiserlichen Hoflager ge-geben haben, als er im Jahr 1493 (vielleicht auch 1494)daselbst „von wegen des Pfalzgrafen in Botschaft waß" H.Es war die Zeit, wo man nicht selten vermeinte, die bestge-gründeten Rechte könnten durch kaiserliche Privilegien unum-stößlich gesichert werden.
§. 76.
Auch nach des Baters Tod, obgleich noch minderjährig und noch nicht Grafvon Lvwenstein und Reichsstand, wird Ludwig anerkannt, nicht nur aufTurnieren als Turniergenoß, mithin als ehelich gebohren und als ritter-bürtig oder adelich auch von Seite der Mutter und ihrer Eltern, überdießals dem Herren- oder hohen Adelstand angehörend.
Daß schon bei Lebzeiten Friedrichs des Siegreichen, nichtnur am Kurfürstlichen Hofe und überall in der Pfalz, sondern
1) Nach dem Bericht Reinhard Noltz, Rathsverwandten der Reichs-stadt Worms, im I. 1493 von der Stadt an den kaiserlichenHof gesendet, in seinem "Diarium äe -mim 1493 bis 1509";in Köler's historischen Münzbelustigungen, Th. X, S. 449.