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Reich, in der allgemeinen Reichsversammlung als teutscherReichsstand und für einen Grafen von Löwenstein an-erkannt. Schon 1491 erscheint, in der auf dein Reichstagzu Nürnberg gefertigten Matrikel, unter den Grafen undHerren, namentlich "Grave Ludwig zu Lebenstcin". Und spätereben so in den Matrikeln, welche auf den Reichstagen zu Worms1495, zu Costnitz 1507, zu Worms 1521 errichtet wurden(Z. 06). Auch ward bei der auf dem Reichstag zu Worms1521 gemachten Kreiseintheilung, der Graf von Löwenstein demSchwäbischen Reichskreis als Kreisstand zugetheilt (Z. 66).
Nachdem sohin der kurfürstliche und pfalzgräfliche SohnLudwig schon sechs Jahre lang im Besitz der reichsständischenGrafschaft Löwenstein sich befunden hatte, und als ehelicherSohn Friedrichs des Siegreichen, nicht nur von dem Stamm-haupr des pfalzgräflichen Hauses und allgemein in der Pfalz,sondern auch seit drei Jahren von den: Kaiser und Reich inder allgemeinen Rcichsversammlung als Graf von Löwensteinanerkannt war, nachdem er seit 1488 diesen Titel fortwährendselbst geführt und von Andern allgemein erhalten hatte, wardihm, zum Ueberfluß, auch von Maximilian I., damals nochrömischer König tt'tulirt, in einein Gnadenbrief von: 27. Februar1494 ') der Stand und Rang eines "Grafen zu Löwenstein"erblich angewiesen, nebst dem Wappen und den Kleinoden derausgestorbenen Grafen von Löwenstein, neben den: Wappen derweiland Herren von Scharfeneck ". Als Beweggrund, oder viel-mehr zur Entschuldigung, daß er den: ehelichen Sohn eines Pfalz-
t) Abgedruckt unten als Beilage III; nicht auch bei Kremer, derdessen nicht erwähnt, obgleich dieser Gnadenbrief schon 1712 inLünig's Reichsarchiv sttart. 8peo. Lonckn.II, p. 6»3) und 1731in der Löwenstein-Wertheimischen Deduction "Beurkundete Nach-richt" »c. (S. 15—17) gedruckt erschienen, auch im Jahr 1745ein Auszug daraus in M o se r's teutschem Staatsrecht (Th. XIX,S. 89) erschiene» war.