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Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz, und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach
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der Parteien, ist nicht beglaubigt. Die beiden andern, worindie Urkunden, sind am Schluß beglaubigt; zuerst von zweienNotaren, Conrad Syeß und Cyriak Wydenlecher, dann unmit-telbar hierauf von den beiden subdelegirten Commissarien, dieihre Siegel beidruckten.

Nachdem auf solche Weise der Rechtstreit spruchreif ge-worden war, kam es, wahrscheinlich durch Vermittelung desObmanns, zu einem Vergleich. Weder die Verglcichurkundenoch eine Nachricht von ihrem wesentlichen Inhalt, war bisjetzt in den Löwenstein-Wertheimer Archiven aufzufinden. Aberder Zusammenhang der Verhandlungen läßt muthmaßen, daßGraf Ludwig für seine Entschädigungsforderung mit einerSumme Geldes sey abgefunden worden.

8- 7t.

Gründlich widerlegt Ludwig den vor dem ComprvmißGericht ihm gemachte»Vorwnrf, daß zu seiner Versorgung ihm mehr gegeben worden, als manihm schuldig gewesen.

In den Verhandlungen vor dem CompromißGericht zuSpeicr, harten die kurpfälzischen Anwälte behauptet, es seyvon Pfalzgräflicher Seite dem Grafen Ludwig mehr gegebenworden, als man ihm schuldig gewesen.

Gründlich widerlegte Ludwig diesen Vorwurf. Was seinVater sagte er, ihn: zu seiner Versorgung gegeben und ver-schrieben habe, sey mit Pbilipps Einwilligung geschehen.Beinahe die halbe Pfalz sey der Varer ihm zu geben berech-tigt gewesen, und doch habe derselbe ihm nicht einmal denPflichttheil gegeben. Was er mit Philipps specieller Einwil-ligung schon in Besitz erhalten, habe ihm dieser wieder ge-nommen. Mit den ihm verliehenen Scharfeneck und Löwen-