268
8- 70.
Auch »ach dem Vergleich vo» 1507, sieht Graf Ludwig, wegen ihm verwei-gerter Entschädigung, sich genöthigt zu einem Rechtstreit wider den Kur-fürsten Ludwig V. und dessen Bruder Friedrich, vor einem Compromiß-Gericht, in den Jahren 1510 bis 1512. Der Streit wird beigelegt durchVergleich.
Nach dem am 28. Februar 1508 erfolgten Ableben desKurfürsten Philipp, entstand Streit zwischen dessen Sohnund Regierungsnachfolger, dem Kurfürsten Ludwig V.,und dem Grafen Ludwig von Löwenstein. Dieser for-derte vollständige Entschädigung für die Verluste, welche erwegen der von ihm als kurpfälzischem Feldhauprmann gelei-steten Kriegsdienste in dein nach Georg's des Reichen Todentstandenen Bayerisch-Landshutischen SucccssionsKrieg (1504bis 1507) erlitten harte, und die in Folge des Kriegs/ ihinnamentlich von Wirtemberg und Hessen waren zugefügt wor-den (Z. 69). Auf diese Verluste behauptete er, beziehe sichder in dem Vergleich von 1507 von ihm geleistete Verzichtkeineswegs, sondern nur aufsein väterliches Erbe, die Städte,Schlösser und Aemter, welche der Barer zu seiner Versorgungihm bestimmt habe.
Bischof Wilhelm von Strasburg vermochte, nach frucht-losem Versuch gütlicher klebereinkunft, beide Theile, den Streitder Verhandlung und Entscheidung eines CompromißGe-richtes zu übergeben. Dieses sollte bestehen aus dem Gra-fen Michael von Wertheim als Obmann und zweienZusätzen, von welchen Graf Ludwig den einen, Kurpfalzden andern zu ernennen habe, und wozu ernannt wurdenCaspar Erlenhaubt von Sauwelnheim und Ludwig von Thann.Dieses Gericht erhielt das Ansehen einer kaiserlichen Aus-trägalCommission dadurch, daß auf beider Theile AnsuchenKaiser Maximilian I. dem Grafen von Wertheim, unter