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Kurfürsten von dessen Marschall Hanns Fuchß, auf demneuen Schloß zu Heidelberg am Freitag den 14. Mai t5t)7,vor dem Bischof Reinhart zu Worms '), "als oi-rliim-rmi'ius looi und Richter in kraft geistlicher ordentlicher ober--kcit zu offenem Gericht gesessen". Beide Urkunden wurdenhier vorgelegt, verlesen und in Gegenwart des Bischofs vonLudwig mit einem körperlichen Eid, auch hierauf mit Anhän-gung seines Siegels und eigenhändig beigeschriebenem Verspruchbekräftigt.
Auf des Marschalls Frage an Ludwig, ob er solchenVerzicht geloben, schworen, versiegeln und unterschreiben wolle?bejabte er solches, doch mit folgender sinnschweren Rcchtsver-wahrung:
"Nü wolr er gern dem angeregten verzigk vor vnsthun geloben schweren vnd halten der HoffenungJme vnd synen erben wyther vertrag vnndverschrvbung obgemelr auch gehalten, solldas aber nir gescheen so wer es Jme vndsynen erben verderblich das er sich besser dannzweymal hundert tusent gülden verzogen darümb wolter sich gegenwerriglich bezeugt haben, das Jme vndsyne erben dieser syncr verzigk gelübdc vnd eyd, nitwyrher binden soll dan so fer man Jme vnd
t) Es ist dieses derselbe Bischef Rein hart, welcher, Kurpfalz mitRathpflicht zugethan, im Jahr 145 t bei lebenslänglicher Ueber-tragnng der Landesregierung an Friedrich den Siegreichen, unterlästigen Bedingungen für diesen, eifrig mitwirkte, und über diewesentliche Nützlichkeit dieser Uebertragnng für Herzog Philippund das Land eine eigene Urkunde ausstellte. Man sehe oben§. 6. Auch ist er derselbe, welcher, zufolge eines vom Papsterhaltenen Auftrags, in einer eigenen Urkunde (vom 2V. MärzI45.ä) seine Bekräftigung »nd Zustimmung zu jener Uebertragnngerklärte. Man s. oben Z, 7.