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Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz, und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach
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niß. Diesem Ansinnen widersetzte sich Ludwig standhast; vierStunden lang, von ein bis fünf Uhr, widerstand er dempersönlichen Andringen des Kurfürsten, der durch seinenMarschall (Hanns Landschad) mir bewaffneter Hand die Thürverwahren ließ. Hierauf legten sich drei pfälzische Räthe,von dem Kurfürsien dazu ermächtigt, in das Mittel, mirNamen Hanns Landschad von Steinach, Burggraf zu Alzey,Ritter Hanns von Sickingen, und Jacob von Fleckenstein,der ältere. Durch Zureden kam es zu einem Vergleich,dessen Urkunde am Mittwoch nach Maria Lichtmeß (4. Febr.) 1507zweifach ausgefertigt, und von den vom Kurfürsten bevoll-mächtigten Vermittlern und dem Grafen Ludwig unterschriebenund besiegelt ward; abgedruckt ') unten als Beilage II.

In dieser Vergleichurkunde erklären, von wegen desKurfürsten, die drei bevollmächtigten Vermittler: KurfürstFriedrich habe nach seinem Ableben nachbemelten GraffLudwig als syn lyblichen elichen Sone hinter Im ver-lassen". Derselbe behaupte, er sey wegen der von seinemBarer ihm eingegebenen und zugestellten Flecken, Schlösser,Städte und deren Zugehörungen, (nämlich Schloß und StadrWeinsberg, Schloß und Stadr Löwenftein, Schloß und StadrMeckmühl, und die Newenstadr am Kocher mit ihren Zuge-hörungen I, desgleichen, weil Löwenstein damals versetzt ge-wesen, an dessen Stelle Otzberg das Schloß, Herings der

t) Auch in der angef. "Widerlegung" w., Num. XV, S. 137 ff.

2) Alle diese Besitzungen, und noch weit mehr, hatte KurfürstFriedrich in seiner Verordnung von Freikag nach St. Vincen-zienTag 1472, zur künftigen Versorgung seiner ehelichen Gemah-lin und ehelichen Leibeserben bestimmt. Oben Z. 23 und Kre-iner a, a. O. S. 479, Urkuudenbuch, S. 456 f.; auch in deraugef. "Widerlegung" >c., Num. IV, S. 92.