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Als Philipp ihm dieselbe beharrlich verweigerte, fübrreLudwig öffentlich Beschwerde darüber, und erklärte er imEifer gegen etliche Räthe des Kurfürsten: "er sey eines from-men (tapfern) Pfalzgrasen unserziehener (unverzich-rerer) Sohn, habe im Pfälzischen Dienst Hab und Gutverloren, und könne die Hände für (statt) Brod nicht essen;habe er auch auf etliche, vermöge des väterlichen Testamentes ihmgebührende Aemter verzichter, so babe er dagegen Manchesnoch gar nicht gefordert, was er mit Recht in Anspruchnehmen könne ')".
Aufgebracht über diese Aeusserung, ließ Kurfürst Philippihn zu sich rufen, umer dem Vorwand, über Landesangelc-qenbeiten seinen Rath vernehmen. Starr dessen forderte eran einem Sonntag in versammeltem Rarh gebieterisch vondemselben eine umfassendere Werzichtleistung, drohendzugleich, für den Fall der Verweigerung, sogar mir Gefäng-
1) Diese Aeusserung Ludwigs und seine Ursache, warum er sich füreines frommen Pfalzgrafen u n v e rz i ch tet e n Sohn hielt, erhel-let ans seiner Erklärung auf die kurp fä lz isch e u Beweis-Artikel in seinem Rechtstrcit mit Kurpfalz, in den Jahren 15! Iund 1512, in dem dritten Bande der oben Z. 44 erwähntenJndicialCommisiiousActen des zn Speier bestandenen Compromist-Gerichtes. Graf Ludwig erklärte: er sey, als man (1477, mansehe oben g. 61) ihm einen Verzicht abgenommen, unmündig(mehr nicht als dreizehn Jahre alt) gewesen. Dieser Verzichtsey nicht rcchtsverbindlich, auch habe solchen seine Mutter nichtsweniger als freiwillig unterschrieben. Zwar sey von PfälzischerSeite eine Urkunde eingelegt worden, die glauben macheu köuue,er habe später ( 1482, oben Z. 61) nochmal verzichtet: alleindiese Urkunde würden Obmann und Zusätze mangelhaft finden.Mau sehe in dem Pfälzischen BcweisZengenrotul, in den ge-dachten Acten, den Art. 120, und daselbst die Fragstücke 1 und3; ferner die Fragstücke 9 zu Art. 77, und 1 und 2 zu Art.12 l; desgleichen die Art. 122 bis 125; endlich die allgemeinenFragstücke 31 und 41 bis 43. Auch sehe man den Auszugaus Ludwigs Erklärung, in der augef. "Widerlegung" >c>,Nnm. XVUl, S. 151 —l54-