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durch die That selbst ohne Unterlaß anerkannt als dessen Fa-milienglieder.
Ein unehelicher, ein familiengesetzmäsig nicht successionS-fähiger Sohn Friedrichs, hätre in solcher Art für sich undseine Nachkommen nicht versorgt werden können, ohne offen-bare Verletzung der HausFideicommißverfassung. Die Ver-sorgung wäre eine hausgesetzwidrige alienatio extra kamiliam,mithin widerrechtlich gewesen, sie hätte von jedem Familiengliedwidersprochen, und von jedem Regierungsnachfolger widerrufenwerden können; im Fall eines gerichtlichen Widerspruchs, hättedie Revocation von den Reichsgerichten für rechtsgültig erklärt,und als solche gehandhabt werden müssen. Das Alles ist nichtgeschehen, vielmehr ist die Versorgung in der gemeldeten Art,und der Grundsatz, daß die Pfalz-Bayerische HausFideicom-mißEigenschafr des zu der Versorgung verwendeten Besitzrhumsnach wie vor fortbestehe, von allen Regenten und Stammhcrrendes Hauses Wittelsbach, von allen Mitgliedern desselben, jeder-zeit als hausgesetzmäsig und rechtsgültig, hiemit aber zugleichder Pfalz-Bayerische Familienstand der Grafen (jetzt Fürsten)von Löwenstein anerkannt worden.
§. 6».
Auf Ludwigs Entschädigungsforderung für Entziehung, Entbehrung und andernVerlust, schließt Kurfürst Philipp 1507 mit ihm deßhalb einen Vergleich;worin er denselben abermal für einen leiblichen Ehelichen Sohn Friedrichsdes Siegreichen anerkennt, und ihm einige Entschädigung gewährt. Da-gegen verzichtet Ludwig auf weiteren Erbanspruch an die Pfalz; dochnur zu Gunsten Philipps und dessen Mannftammes, und mit Rechts-verwahrung für den Fall der Nichterfüllung des Vergleichs.
Für das von dem Vater ihm theils schon eingeräumttheils verschrieben gewesene, aber von dein Kurfürsten Philippsogleich nach Friedrichs Ableben ihm theils entrissene theils