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Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz, und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach
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fall der Grafschaft Lowcnstcin, als er dieselbe im Jahr 1488den, genannten Ludwig lehnweise zu seiner weiteren Versorgungübergab (Z. 64).

Endlich ward auch, zum Ucberslusi, noch nach dem Todedes Kurfürsten Philipp und des Grafen Ludwig, der familien-gesetzliche Grundsatz von der fortdauernden Unveräusserlickkeirder zur Versorgung Ludwigs und seiner Nachkommen ver-wendeten Bestandtheile des Wittelsbacher HausFideicommisses,wiederholt bekräftigt und gewahrt. Im Jahr 1531, unterder Regierung des Kurfürsten Ludwig V., ward des GrafenLudwig Sohn, Graf Friedrich von Lvwenstein, zu einem ur-kundlichen Bekenntniß veranlaßt, daß von dem, so von derPfalz an seinen Vater gekommen, ohne Wissen der Pfalznichts veräussert werden solle ').

Wurden Ludwig und seine Nachkommen mit Bestand-theilen des Wittelsbacher HausFideicommisses versorgt, geschahsolches bausgesetzmüsig unter der Bedingung der Unveräusser-lichkeit und des Rückfalls an die Pfalzgrafschaft, im Fall derErlöschung von Ludwigs Mannstamm, ward solches bis aufden heutigen Tag von keinen, Mitglied des Regentenhauses jewidersprochen, oder widerrufen; so erscheint unverkennbar hierineine offenkundige, durch streckende Handlungen von Seite desgcsammmten Regentenhauses fortwährend erklärte Anerkennungnicht nur der ehelichen Abstammung Ludwigs von Friedrichdem Siegreichen, sondern auch seines und seiner NachkommenWittelsbacher Familienstandes. Auf solche Weise wur-den Ludwig und seine Nachkommen von den, Regenrenhause

t) Der urkundliche Beweis dieses Thatumstandes ist zu finden indem nach München gekommenen Theil des vormaligen knrpfälzischen(zu Mannheim aufbewahrt gewesenen) Archivs, nud in dessen Copiai-Büchern, welche jetzt in dem Badischen Hauptarchiv zu Carlsruheaufbewahrt werden.

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