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relsbacher oder Pfalz-Bayerischen HausFideicom-misses (ZZ. 2 u. 3). Der familiengesetzliche Grundsatz vonsolcher FideicommifiEigenschafr der genannten Besitzungen, mit-hin ihre Unveräufserlichkeir extra saimliam, und daß dieleEigenschaft auch während ihrer Verwendung zur Versorgungdes Grafen Ludwig und seiner Nachkommen unverrückt fort-dauere, ward von Seite des Regenten Hauses mehrfach mitBestimmtheit gewahrt und anerkannt.
Schon in der oben (Z. 23) erwähnten Urkunde von:24. Jänner 1472, worin Friedrich der Siegreiche von dendurch ihn erworbenen Besitzungen verschiedene, namentlich Schar-feneck, zur Versorgung seiner ehelichen Leibeserben bestimmte,machte derselbe ausdrücklich den Vorbehalt, daß dieselben anKurpfalz zurückfallen müßten, wenn seine Söhne ohne (männ-liche) Leibeserben sterben würden. Eben so Verordncrc Friedrichin der oben (§. 59) gedachten Urkunde von 1476, daß diedarin zur Versorgung seines Sohnes Ludwig bestimmtenSchlösser, Städte und Aemter, worunter auch Löwenstein,wieder an Kurpfalz fallen sollten, wenn Ludung ohne ehelicheLcibeserben sterben würde.
Als nach Friedrichs Tod dessen Regierungsnachfolger,Kurfürst Philipp, die der Pfalz heimgefallen gewesenen, vonFriedrich dem Sohn Ludwig wieder verliehenen und ihm schonübergebenen (ZZ. 59,60, 61 u. 62) Burg- und andern Lehen,dem Edlen Ludwig von Bayern anfangs entrissen hatte, baldnachher (1477) aber aus eigenem Willen wieder gab, nebstder kleinen Herrschaft Scharfeneck, die als Ersatz gelten solltefür die ihm entrissenen Städte und Aemter Meckmühl, Neu-stadt, Weinsberg, Umstatt und Otzberg (ZZ. 59—63), ge-schah solches in der Eigenschaft eines pfälzischen Mannlehens(Z. 62), wodurch der Rückfall an die Pfalzgrafschaft gesichertwar. Auf dieselbe Art sicherte Kurfürst Philipp den Rück-