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Auf denl seit (063 bis an das Ende des Reichs fort-währenden Reichstag, erschienen die Grafen und Fürsten vonLöwenstein nicht mehr namentlich, sondern sie waren, als Theil-haber (wegen ihrer Grafschaft Wertheim) an der reichsgräflich-fränkischen CuriatStimme in dem Reichsfürstenrath, stets mir-begriffen unter der allgemeinen ComirialFirma FränkischeGrafen ".
ß. K8.
Ludwigs Versorgung mit Scharfeiieck, Löweustein und anderem PfalzgraflichemBcsitzthum, ward von dem Gesammthauic Wittelsbach als hausgesetzwidrigeVeräusserung extra kamiliam nicht betrachtet, und darum von keinem Re-gierungsnachfolger oder Agnaten widersprochen; mithin ward auch hiedurchLudwig anerkannt als Ehelicher Sohn Friedrichs des Siegreichen und, nebstseinen Nachkommen, als Familienglied des Hauses Wittelsbach.
Ludwigs und seiner Nachkommen Versorgung mit Schar-feneck, Löwenstein und anderem Pfalzgräflichem Befitzthum,ist für das Pfalz-Bayerische Familienverhälrniß denkwürdig inzweifacher Hinficht. Einmal, wegen der dabei getroffenen Vor-sorge, daß solche nicht als eine alienutic» extra (amiliain er-scheine, sondern dabei der familiengesetzliche Grundsatz von Er-haltung des Wittelsbacher HausFidcicommisses in seinem vollenBestand gesichert werde. Sodann dient diese pflichtmästge Bor-sorge auch für Beurkundung nicht nur der ehelichen Abstam-mung Ludwigs von Friedrich dem Siegreichen, sondern auch desWittelsbacher Familienstandes Ludwigs und seiner Nachkommen.
Die Herrschaft Scharfeneck, die Grafschaft Löwensteinund die übrigen Schlösser, Burgen, Städte und Bezirke, welchean den Grafen Ludwig, zu seiner und seiner NachkommenVersorgung, erblich abgetreten wurden, waren und sind fort-während zufolge der Hausgesetze, Bestandtheile des Wir-
Klüber's tstsior. Abhandlung. ( 7