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nannren Reichstagen von 1566 und 1567 die Ausübung derReichsstandschaft von wegen der Grafschaft Löwenstein gestartetworden sey, ungeachtet diese schon von dein Herzog von Würtcm-berg in die sogenannte Landsasserci gezogen, mitbin eximirr war.
Ferner gebt aus Obigem hervor: daß die Grafen vonLöwenstein, nachdem sie zu dem Besitz auch der reichsständischenGrafschaft Werrheim gelangt waren, auf den Reichstagen von1582 und 1594 das Recht der Reichsstandschaft von wegen derGrafschaft Löwcnstein eben so wohl als von wegen der Graf-schaft Wertheim ausgeübt haben, indem der von ihrer Seiteerschienene Graf Ludwig II. sich ausdrücklich in zweifacher Recht-Subjecrivirät qualificirte, als "Graf zu Löwenstein, Herr zuScharfeneck, und als Mitinhaber der Grafschaft Wertheimund Herrschaft Breuberg".
So auch: daß der genannte Graf Ludwig II. und dieVormundschaft über die Söhne seines älteren Bruders Wolf-gang, auf dem Reichstag zu Regensburg von 1598 durchBevollmächtigte unter den Schwäbischen Grafen erschienen sind,und daß Graf Ludwig sich sowohl damals als auch auf deinReichstag zu Regensburg von 1693, wo er unter den Wer-terauischen Grafen auftrat, sich als „Graf zu Löwenstein undWerthen»" qualificirr hat.
Endlich: daß, nachdem später die Fränkische GrafenEuriesich gebildet hatte, die Grafen von Löwenstein-Werrheim aufden Reichstagen von 1641 und 1654, gleichwie nachher jeder-zeit auf dem seit 1663 fortwährenden Reichstag, nur unterden Fränkischen Grafen, wegen der in Franken gelegenenGrafschaft Wertheim, erschienen sind, nicht auch unter denSchwäbischen wegen der in Schwaben gelegenen GrafschaftLöwenstein; daß sohin nach dem Reichstag von 1693 dieSpur der gräflichen Reichsstandschaft von wegen der Graf-schaft Löwenstein, in der allgemeinen Reichsversammlung sichverloren hat.