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Februar 1.487) anders m'chr titulirt, als "Ludivig von Beyern,Herr zu Scharpffencck".
2) Kurfürst Philipp erkennt diesen Grafen Ludwigvon Löwenstcin für einen "Ehelichen Sohn" des Kurfürstenund Pfalzgrafen Friedrich des Siegreichen. Er verspricht so-gar, vor seinem Hofgesinde h) öffentlich zu verkünden, daß Erdemselben, in der Eigenschaft eines solchen ebelichen Soh-nes, oder, wie die Worte lauten, "alß einen EhelichenSohn .... Hertzog Friedrichs von Beyern .... die Graff-schafft Löwenftein geben habe". Hier Philipps eigene Wortein der Urkunde: "Wir wollen ihme auch alß einen Gravenvon Löwenstein Schreiben und ihne darvor haltenund vor unsere Hofgesind öffentlich verkündtcn,daß Wir Grav Ludwigen .... alß einen EhelichenSohn Vnsers lieben Vettern Hertzog Friderichs von Bayernseeliger gedächtnufi die Graffschafft Löwenstein geben haben".
Auf den Grund dieser Anerkennung von Seite des da-maligen kurpfälzischen Stamnchauptes, nahm, fast drirthalbJahrhunderte später, auch Kurfürst Carl Philipp von derPfalz keinen Anstand, den Sohn Friedrichs des Siegreichenfür dessen ehelichen Sohn anzuerkennen, und ihn sofort"Pfalzgraf" zu tiruliren ^).
3) Kurfürst Philipp dotirt diesen, von ihm für einenehelichen Sohn seines Vetters, des Kurfürsten Friedrich, aner-kannten Grafen Ludwig und dessen Erben, mit der reichs-ständischen Grafschaft Löwen sie in, welche Kurpfalz,Philipps eigener Vater, Kürfürst Ludwig lV., im Jahr 1441
1) So hieß der Hofstaat oder die Gesammtheit der Hofleute.Ilnllans, i>lo85!>r. grn'm. vcie. Hofgesind.
2) In einem Schreiben an den Herzog von Pfalz-Sulzbach, vom2t. Mai t733, in der angef. "Widerlegung" :c., S. 463.
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