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durch Kauf dein Hause Pfalz erworben und dein HausFidei-commiß einverleibt harte. Er überläßt ihn, diese Grafschaftmit Landeshoheit, erkennt ihn also für deren Landes-herrn, für einen darin regierenden Herrn, der davon „sichein Graff von Löwenstein schreiben, und das Wappenführen" solle. Die Worre der Urkunde lauten wie folgt.„So haben Wir aus sondern Gnaden und redlichen Vrsachenaigener Bewegnuß dein Ehegenannten Graffen Ludwigen, undallen seinen Erben die Grafschaffr Löwenstein mir allenHerrlichkeiten, Oberkeiten, UeAulien, Forsten- Wildr-Pahn,hohen und niederen Gerichten, Fischereyen, Wassern, und nem-lich mit aller ihrer Ein- und Zugehörige, nichts außgenommennoch hindangesetzt, gegeben, die auch der gemelt Graff Ludwig,und seine Erben also han, sich der gebrauchen, undr genießen,undt sich ein Graff von Löwen stein schreiben, undr dasWappen führen, und in allweeg damit handtlcn (sollen),alß mit dem seinen".
Er thue dieses, erklärte Kurfürst Philipp „aus sondernGnaden ') und redlichen Vrsachen aigener Bewegnuß". Dochhatte schon Kurfürst Friedrich, bei seiner Verzichrleistungauf kurpfälzische TerriwrialBesitzungen in der Urkunde vom24. Jänner 1472, „Lewenstein, Burg und Starr, mit demZehendcn zu Heylpronn" nebst vielem Anderen zur Terrirorial-Versorgung seiner „elichen Lybeserben" sich ausdrücklich vor-behalten (Z. 22), und hatte derselbe, in einer Verordnungvom Jänner 1476, den Sohn Ludwig unter Anderem mitLöwenstein nebst dein dazu gehörenden Zehnren zu Heilbronnnamentlich ausgestattet (Z. 59).
In der That liefert dieser Vertrag, gleichwie die vor drei Jahren(148S) geschehene Freilassung von Ludwigs Mutter aus der Haft,einen sprechenden Beweis, daß Philipp von seiner harten Gesin-nung gegen beide zurückgekommen war.