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kunft und Srandeswürde, in welchen Vermögensumständen, dervon Person, Geist und Gemüth ausgezeichnet schone Mannsey, der um die Hand seiner einzigen Tochter warb, und wasdieser an Einkommen sowohl während der Ehe, als auch inihren: Witwenstande gesichert werden wolle und könne.
Zu Erledigung dieses zweiseitigen Anliegens ward, schonvor Errichtung der förmlichen Ebepacten, ein vorbereiten-der ') Vertrag zwischen den drei Betheiligten, dem Kur-fürsten Philipp, den: Grafen von Montforr und den: EdlenLudwig feierlich geschlossen; er ist datirr Worms, Mittwochnach dem Sonnrag Reminiscere (5. März) 1488 ^).
Dieser Vertrag enthält, unter Anderem, folgende Be-stimmungen.
1) Kurfürst Philipp tirulirr darin des siegreichen Kur-fürsten Friedrichs Sohn, den „Edeln Unsern lieben getreuenLudwigen, Graffen zuLöwenstein und Herrn zu Schar-pfeneck". Zeilher harre Er denselben in Urkunden (1470 undan: Palmabend 1487) genannt den „Edeln unsern lieben ge-ncwen Ludwig von Beyern, Herr zu Scharpffcneck". Auchdessen Bormünder harren :hn, schon in den ersten Wochen nachdes Vaters Tod (Urkunde vom 38. December 1470), nur„Ludwig von Beyern, Herrn zu Scharpffcneck" genannt. Nocham 13. Februar 1487 war derselbe in seinem Testament vondem Norar „der Edel vnd wolgeborn Her Ludwig von Beyern,Her zu Scharpffcneck" benannt worden. Und Ludwig selbsthatte sich zeither in Urkunden (»477, »482 und noch am 13.
1) Es ist kein EheContract, wie ihn die Lowensteinischen Oedu-centen rubriciren- Am Schluß desselben wird festgesetzt, daß " dieseAbred soll beeden Theilen unvergreifflich seyn, biß dieHeyraths-Brieff uffgen'cht beschlossen wird".
2) Abgedruckt unten, als Beilage I.