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bestimmten Herrschaften :c.), sammt und sonders, demnoch lebenden Sohn, Ludwig benahmst, zugetheilet, unddemselben Pleicard Landschaden, damaligen Großhofmeistern,Simon von Basthofen, Fauren (Bogt) zu Heidelberg, Dieternvon Handschuchsheim, und den Prownotarium ^ AlexanderBellendorffer, zu Bormündern gesetzct" I. Die Bestimmtheitund Umständlichkeit dieser Meldung leitet auf die Muthmaßung,daß dieselbe aus einer genaueren Kenntniß von dem Inhaltder angegebenen Urkunde von (474 hervorgegangen sey. Auchist wahrscheinlich, daß Kurfürst Friedrich — der in seineinTestament von >467 vorausgesetzt hatte, daß sein ältererSohn Friedrich ihn überleben werde — nachdem derselbe am(6. October (474 gestorben war, nicht bis in das Jahr1476, sein Todesjahr, werde verschoben haben, die durchdiesen Todesfall nöthig oder nützlich gewordenen letztwilligenAnordnungen zu machen.
8 «4.
Gleich nach Friedrichs Tod entzieht Kurfürst Philipp dem unmündigen Ludwigdie vom Vater in der Verordnung von 1475 ihm bestimmten Besitzungen,und läßt dessen Vormünder, auch mehrmal (1476. 1477, 1482, 1507)ihn selbst, darauf verzichten.
Kaum hatte der Tod den Kurfürsten Friedrich von derRegierung abgerufen, so war sein Nachfolger, KurfürstPhilipp, eilend beflissen, seinem Sohn die Schlösser,Städte, Flecken und Aemter zu entziehen, welche derVater ihm in der Verordnung vom Jänner (476, und wahr-scheinlich auch in dem später ausgefertigten, in dem Münchener
1) Jo aunis Anmerkung zu der angef. Reigerischen Schrift, in derdritten Ausgabe (Franks 1735. 8., die erste Ausgabe erschien1693 in 12., die zweite 1732 in 8.,) S. 16. Die Stelle stehtauch bei I. G. Estor, auserlesene kleine Schriften, Stück 3,S. 664, ^