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Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz, und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach
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sie Vormünder seyn würden ihrem I'upilla gcrrew vnd holdseyn, deselben schaden warnen, frommen vnd bestes werben,seine Sachen getreulich Handelen, vnd ihm, ihrer besten Ver-ständnuß nach, zu ehre vnd nutz rahten wollen, wie sich daßzu icder Zeir begeben mag und noch würde".

In dein (ZZ. 44 u. 59) schon gedachten compromifige-richrlichen Zeugcnrotul, aufgenommen im Jahr 15 ll zuSpeier, in der Rechtsache zwischen den: Kurfürsten Ludwig V.und dessen Bruder dein Pfalzgrafen Friedrich am einen, deinGrafen Ludwig zu Löwenstein am andern Theil, ward vonPfälzischer Seite in den BewciSartikeln ll )4 und 105als Wahrheit angegeben: "daß Pfalzgraf Friedrich ein Te-stament unter semein Majestätsiegel uffgcrichr und ausge-gangen, bekräftigt und bestätigt habe, mit Wissenund Zulassen P fa l z g r a f P h i l i p p s e n, der daßelbauch zu halten und zu vollziehen, ein Principal,Schirmherr, Ausrichter und Seelwärrer geordnetund gemacht worden"; ferner, "daß Pfalzgraf Friedrichseine Söhne Friedrichen und Ludwigen, und derselbigenMutter in solchem seinem Testament Pfalzgraf Philippscn zuVcrsehung und zu scheuern befohlen hab". Der zweite Pfäl-zische Beweiszeuge, Secretär Johann Culman, antwortete: er habe einen Brief eines letzten Willens Pfalzgraf Friedrichsseligen gesehen".

Hierauf erklärte, in dein dritten Fragstück zu Art. 104Graf Ludwig von Löwenstein: "dieweil dieser Artikel Meldungthut vom Testament, begehrt Graf Ludwig, den Widertheilzu compelliren ack exstideuckuiu". Es findet sich aber injenen Acren nicht, daß die Exhibition des Testamentes damalserfolgt sey, obgleich dieselbe jure sive ;wu;u'chmtis sivecommunioiüs war begehrt worden. Indeß acceptirre GrafLudwig in seiner Erklärung auf die Pfälzischen Beweisarrikcl,zu den Art. 104 und 105, was von Pfälzischer Seite alsgeschichtliche Wahrheit war aufgestellt worden.

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