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geschickt alle Lehenleut, Amtlem, Bürger und Bauern dersel-bigcn Flecken, der Pflicht sie Pfalzgraf Philipsen schuldig,ledig gezelt, ihin heifsen geloben und ihm also dieselbenFlecken von weyl. Pfalzgraf Philipsen helfen einnehmen,daß sey land kundig". Ueber diesen Thatumstand in demZeugenverhör (Fragstück 3, zu Arr. (66) befragt, antworteteder kurfürstliche Secrctär Johann Culman, „er habe davonreden hören, daß es geschehen seyn soll". Der (ebendaselbst)gleichfalls darüber befragte Ritter Hans von Sickingen, wic-dersprach weder Herzog Philipps Abordnung seines HofmeistersPleicker Landschad zu dem HuldigungsAcr, noch dessen Anwe-senheit und die von demselben erklärte Pflichtenentlassung beidemselben, "zu Heidelberg in der alten Bogenstuben, da dieLehnlcut alle beschrieben worden; was aber", fügt er hinzu,"weiter gehandelt, sey ihm vergessen". Leicht erklärbar istdieses Vergessen durch die Länge der Zeit, von fünf unddreisstg Jahren, die seit dein abgelaufen war. Bestätigt wirdder Umstand sich finden in dein HuldigungsProrocoll, auswelchem Kremer in dem ihm zu Gebor gestandenen kurpfälzi-sch cn Archiv seine bestimmte Meldung von der geschehenenHuldigung ohne Zweifel geschöpft hat.
§. lw.
Aller Wahrscheinlichkeit nach anch in dem öffentlich noch nicht bekannt gewor-denen Testament von 1476; wenn nicht auch in einem Testament von 1474.
Gleiche und noch andere Bestimmungen, die Versorgungvon Friedrichs Sohlten und ihrer Mutter betreffend, enthält,aller Wahrscheinlichkeit nach, auch dessen Testament oderTestamentnachtrag von (476. Allein diese letztwilligc Ver-ordnung des Kurfürsten ist bis jetzt weder öffentlich bekanntgemacht, noch aus dem kurpfälzischen (jetzt Münchener) Archivdem Fürstlichen Hause Löwenstein-Wertheim mitgetheilt worden;
Klübcr'S hisior. Abhandlung. (5