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Auch erwähnt Kurfürst Carl Philipp von der Pfalz einerNichtVollziehung dieser Urkunde nicht, als er dem Herzog zuPfalz-Sulzbach in einem Schreiben vom 21. Mai 1733 mel-dete, es sey jene „Willigung Pfalzgraffen Philipp", wovoner, als von einer beweiskräftigen Urkunde, zugleich eine Ab-schrift seinem Schreiben beifügte, in dem kurpfälzischen Archivvorhanden ').
Vielleicht war das unvollzogene pergamentene Exemplar,welches Kremer vor sich hatte, eine Doublette, die in derCanzlei vorsorglich oder aus Versehen war geschrieben worden.In der kurpfälzischcn Canzlei verzögerte sich in jener Zeit dieAusfertigung und Vollziehung der Urkunden oft lang nach ge-troffener Abrede oder Uebereinkunft. In dein compromißge-richtlichen pfälzischen Beweis-Zeugenrotul, der 1511 zu Speieraufgenommen ward und in den damaligen beglaubigten Judi-cialActcn (Z. 44, S. 175) sich befindet, lautet, das ersteFragstück zu Art. 147 wie folgt: „Ob sich nicht vielmalin der pfalzgräflichen Canzlei begab, daß ein Sach abgeredrund betheidingt ward, und die Brief aufzurichten, lang ver-zogen"? Darauf antworteten die kurpfälzischen Bcweiszeugenwie folgt. Der kurfürstliche Secretär Culman: „es geschehezu dickenmal". Der Althofmcifter Johann von Morfiheim undJacob von Fleckenstein: „Ja". Die Ritter Hanns Landschadund Hanns von Sickingen: „Es möge seyn„.
Endlich wird auch das Daseyn eines vollzogenen Exem-plars oder Originals von Philipps Einwilligungsurkundebestätigt durch eine spätere zweite Verschreibung Philipps,worin er einen in jener früheren enthaltenen Irrthum verbessert.
1) Dieses Schreiben des Kurfürsten steht in der "Widerlegung" ? c.,S. 162.