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von Wvrms und Speier und der kurfürstliche HofmeisterPlickcr Landschaden, jeder sein Jnsiegel daran zu dangen vonihm seyen gebeten worden. Aus solchem Mangel von Unter-schrift und Siegeln an dem vor seinen Augen liegenden Exem-plar, schließt Kremer, daß diese Einwilligungs- und Bcstäti-gungsurkunde von Philipp nicht sey vollzogen worden; gleichwohlhat er dieselbe ihrem ganzen Inhalt nach in sein Urkundenbuch(S. 506 — 513) aufgenommen ').
Allein die Kremerische Schlußfolgc beruht auf der uner-wiesenen Voraussetzung, daß auch kein anderes Exemplar vor-handen sey oder gewesen sey, bei welchen: Unterschrift undSiegel nicht mangeln. Daß aber ein solches, und zwar einOriginal, im Jahr 1727 in dein Kurpfälzischen Archiv vor-handen gewesen sey, ist gewiß; denn es ward damals ausdiesen: Archiv den: Fürstlichen Hause Löwenstein-Werthein: einenach den: darin „verwahrten Original" gefertigte, mit den:Kurpfälzischen ArchivSicgel und der Unterschrift des Kurfürst-lichen Archivars Ludovici beglaubigte Abschrift mitgetheilt, dienoch jetzt in den: Archiv der Roscnberger Linie zu Werthein:aufbewahrt wird. Das ArchivalVidimus, welches das Da-seyn eines Originals der in Rede stehenden Einwilligungsur-kunde ausser Zweifel setzt, lautet wie folgt:
„Daß vorstehende Abschriffr mir ihren: im Churfürst-eichen Archiv verwahrten Original collationirt und„dieselbe von Worth zu Worth gleichlautend befunden,„wird hieinit kraffr angetruckten Regierungs-Canzley-„Jnstegel atrestirt. Mannheim den 28. Jan. 1727".
(1^. 8.) „I.. v. lb,ustovici, Archivarius".
1) Sie steht auch i» den Fürstlich-Löwcusteiu-Wertheimifchcn Deduk-tionen von 1731 und 1803, und in der "Widerlegung" ?c.von 1831, S. 97 ff.