Druckschrift 
Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz, und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach
Seite
221
Einzelbild herunterladen
 

22!

Geld dein Sohn Ludwig oder seinen Erben eingehändigtwerden, und ihm oder ihnen dann frei stehen, entweder Lö-we nstein damit an sich zu lösen und forrhin erblich zu be-sitzen, oder das Geld an eine andere Herrschaft oder Nutzung,die ihnen bequemlicher wäre, anzulegen. Da auch die Herrenvon Weinsberg das Schloß Weinsberg nur 24000 Guldensammt dem Baugeld einzulösen berechtigt seyen, so solle dasdurch die Wiederlösung etwa eingehende Geld, dem SohnLudwig oder seinen Erben an Weinsbergs Statt eigenthüm-lich zufallen und bleiben. Würde Ludwig ohne ehelicheLeibeserven sterben, so sollen alsdann die genannten Schlösser,Städte und Herrschaften wieder an Kurpfalz fallen,doch mit Vorbehalt der seiner Gemahlin für den Fall ihresWitwenstandes daran verschriebenen Nutzungen.

Seine Einwilligung zu vorstehenden Bestimmungenseines Oheims und AdoptivVaters, gab Herzog Philippunter demselben Datum, wie obige kurfürstliche Versorgungs-urkunde, in einer Urkunde von Montag St. Vineenzientag(22. Jänner) (476, sehr ausführlich und vorsichtig abgefaßt.Darin ward von Philipp, unter Anrühmung der grossen Ver-dienste Friedrichs um ihn und das Fürstenthum der Pfalz,vorstehende Verfügung seines AdoptivVaters unbedingt ge-nehmigt und bestätigt. Auch ward darin gesagt, daßFriedrich Petz ein lyplichen Son hatt Nemlich den EdlenLudwigen von Beyeri,".

Von dieser Einwilligungsurkunde fand Kremer ') in demkurpfälzischen Archiv zu Mannheim ein Exemplar auf Perga-ment in das Reine geschrieben, aber ohne Unterschrift undSiegel, obgleich am Schluß der Bcsiegelung und UnterschriftPhilipps erwähnt wird, so wie daß drei Zeugen, die Bischöfe

t) Man s. dessen Geschichte :c-, S. 536.