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Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz, und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach
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Insbesondere fügte derselbe die Bestimmung hinzu, dasiwas Er forrhin den Söhnen an eigenen Gütern, lie-genden und fahrenden, geben werde, von ihnen gleich(zu gleichen Theilen) getheilt, besessen, genossen und gebrauchtwerden solle '). Auch ward festgesetzt, wie es mit dem wasvon den oben genannten Capitalen von den Söhnen oderihren Vormündern gewonnen, angelegt oder erspart seynwürde, gehalten werden, und daß davon in einem bestimmtenErbfall die Hälfte der Mutter zufallen soll. Endlich wardverordnet, dasi den Söhnen bis nach zurückgelegtem achtzehn-ten Jahr Vormünder bestellt werden sollen. Diese Vor-münder ernannte Friedrich drei Tage später, in einer eigenenUrkunde, datirt von Donnerstag nach Reminiscere (18 März)1473 2).

Für wichtig achtete der Kurfürst, die über die Versor-gung sprechenden Beweisurkunden im Ausland in sichereVerwahrung zu geben.Wir orden und sezen auch", sagter in der Versorgungsurkunde vom 15. März 1473,dasder Kpnde Gultbrieff was sie der haben In eyn besunderbeslüßig rrohe (Truhe) mit dryen silossen gelegt und hinderden Thumestiefft zu Straßpurg gestelr werden und dru slosseldarzu geinacht der wir eynen, dwil wir leben, die furmundereynen und Cläre einen haben sollen, und wann wir nit sin,so soll der slussel den wir gehabt han den Kpnden oder Irenfurmunder auch werden".

t)Item was wir Pfaltzgrave Friderich Ine hinfür geben eygenerGutter liegende und fahrende die sollen sie auch glich teilen habennycsfc» nnd gcbruchen".

2) Krem er, S. 535.