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Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz, und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach
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sey mit dieser "in der H ci up tsnche einerlei Inhaltes". Worindie Veränderungen bestehen, wird von ihm nicht gemeldet.

Die Versorgung welche in dieser Urkunde festgesetztist, besteht in verzinsbar angelegten Geldcapitalen, inachtzehn tausend Gulden, einer nach den damaligenWerth Verhältnissen sehr bedeutenden Summe st), wovon vier-zehntausend schon bei den Reichsstädten Srrasburg, Wormsund Speier zu fünf pro Cent Zinsen angelegt waren, dieübrigen vier tausend aber, entweder von dem KurfürstenFriedrich oder von seinem Regierungsnachfolger Herzog Phi-lipp noch angelegt werden sollten. Davon sollten 1 0000 denbeiden Söhnen, jedem zur Hälfte, und erblich für ihreNachkommen oder in deren Ermangelung unter ihnen gegen-seitig, die übrigen 2000 ihrer Mutter erb- und eigenthüm-lich, gehören. Würden beide Söhne vor der Mutter kinder-los gestorben seyn, so sollen von ihrem Capital 4000 derMutter erb- und eigenthümlich, das Uebrige dem Vateroder seinem Landesnachfolger Philipp zufallen. Ferner be-hielt sich Kurfürst Friedrich ausdrücklich vor, an dieser Ver-sorgung zu ändern, zu mindern und zu mehren

1) Der damalige Werth eines Geldcapitals von 18909 Gnldenlaßt sich ungefähr ermessen, wenn man erwägt, daß die im Jahrt44l von Kurpfalz, für 14999 rheinische Goldgülden nnd etlicheLeibrenten erkaufte Grafschaft Löwen st ein, in ihrem jetzi-gen Austand, obgleich Kurfürst Philipp bald nach deren Ab-tretung ungefähr den dritten Theil derselben eigenmächtig zurück-genommen hat und feit 1510 ein verhältnißmästg bedeutenderTbcil davon an Wirtemberg gekommen ist, man f. ZK. 64, 65,66, 69 n. 71 den Ertrag zu 4 gerechnet, noch einen Ca-pitalwerth von ungefähr 899,999 Gulden darstellt. (F. I.Metzger's) Kurpfälzischer Geschichtskalcndcr (Mannh. 1789. 8.),S. 49. "Widerlegung" :c. , S. 55, Note

2) " Wir Hertzog Friderich Pfalzgravc nnd Knrfurste haben uns herJune behalten das wir dieß Ordenuuge dwile wir leben ob wirwollen endern mynneru meren davon und darzu tun mögen nachunserm willen und Gefalle»".