2!Z
Hern vnd Vatter zugeeygcnt sink nach lut der fordern ver-schribung (von 1472) obgemclt nir begriffen sint das sollLudwigen vnd sinen erben keyn Jnrrag oder Hindernis bringenvnd auch sust sie keinerlcy fach daran Irren wie die nainenoder gestalt haben oder gewynnen mochten nichts vßge-nomen" ').
A .W.
Dann in dem Jahr 1473-
Nachdem hierauf Friedrich von seinem AdoptivSohnund Regierungsnachfolger, Herzog Philipp, zweimal, in Ur-kunden vom 29. April 1470 und 24. Jänner 1472, desCölibatVersprechens förmlich war entlassen worden (Z. 22),und er, in einer Urkunde vom 24. Jänner 1472, bestimmtepfälzische TerrirorialBcsitzungen und Gerechtsame für sich undzu Versorgung seiner Gemahlin und ehelichen Leibescrben sichvorbehalten hatte (ZZ. 23, 24 und 57), errichtete derselbeabermal, und zwar in Gemeinschaft mit seinem Neffen,AdoptivSohn und Regierungsnachfolger Herzog Philipp,eine Verordnung für Versorgung seiner beiden SöhneFriedrich und Ludwig.
Die feierliche Urkunde H, worin solches von ihm geschah,ist darirt aus Heidelberg von Montag nach Reminiscere (15.
1) Die hier in Beziehung genommenen Stellen in Philipps Urkundevor 1476, stehen in Krem er's Urknndenbuch, S. 506 f. und508 f.; auch in der angef. "Widerlegung" :c., S. 93 u. 101.
2) Abgedruckt in Kremer's Urknndenbuch, S. 472; auch in derangef. "Widerlegung" lc., S. 79. — Daß diese Urkundevon 1473 in dein kurpfälzischen Archiv befindlich sey, meldet Kur-fürst Carl Philipp dem Herzog zu Pfalz-Sulzbach, in einemSchreiben vom 21. Mai 1733 in der angef. "Widerlegung" :c.,S. 162. Auch übersendete er dem Herzog zugleich eine Abschriftdieser Urkunde.