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Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz, und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach
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wäre nicht die cbeliche Abstammung der beiden Söhne demHerzog Philipp bekannt gewesen.

Zuverlässigen Aufschluß über den Sinn der von Kremerbervorgebobenen Worte m der Urkunde vom 24. Jänner 1472,und daß solche allerdings auf die von Friedrich mit Claraerzeugten Söhne zu beziehen seyen, gibt Herzog Philippselbst. Nicht nur erklärte er in Urkunden von 1488 und1507 den Sohn Ludwig (der Sohn Friedrich war schon 1474gestorben) unbedingt für einen ehelichen Sobn Friedrichs desSiegreichen (M 44 und 45) sondern er gab auch in derUrkunde vom 22. Jänner 1476 seine Einwilligung zu FriedrichsVersorgung des Sohnes Ludwig mit dem größern Theil dervon Friedrich in seinem Revers vom 24. Jänner 1472 aus-drücklich für diesen Zweck sich vorbehaltenen TerritorialBesitzungenund Gerechtsame (Z. 59).

Es batte nämlich Kurfürst Friedrich in seiner Versor-gungsurkunde, auch datirt vom Jänner 1476, dem SohnLudwig erbeigenthümlich als Versorgung ausgesetzt: die SchlösserStädte und Herrschaften Löwenstcin (nebst dem dazu gehörendenZehnten zu Heilbronn), Weinsberg, Meckmühl und Neustadtam Kocher, und statt der damals verpfändeten GrasschaftLöwenstein, bis zu deren Einlösung einstweilen das SchloßOtzberg nebst Zugehör und das Städtlein Umftatt, ja er ließsogar kurz vor seinem Tode die Unterthanen in diesen Terri-rorialBesitzungen dem Sohn Ludwig huldigen, damit sie nachseinem Abscheiden denselben für ihren Herrn erkennen sollten.

Sowohl die genannte Versorgung als auch diese Eventual-Huldigung geschah mit spe cieller Einwilligung des HerzogsPhilipp (§. 59), der durch diese sprechende Handlung un-zweideutig zu erkennen gab, das der in der Urkunde vonFreitag nach St. Vincenzientag 1472 von Friedrich gemachteVorbehalt einer Reihe von TerriwrialBesitzungen und Gc-