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öffenrlicht, sondern als eine Art oon Fantiliengehetinnisibehandelt ward, und daß darum ihrer als bestehend in denbeiden offenen Urkunden vom 24. Jänner l472, von Friedrichbei seinem Vorbehalt, und von Philipp bei seiner Einwilligungdazu (ZZ. 22 und 23), ausdrücklich zu gedenken nicht fürschicklich erachtet werden konnte. Darauf scheint in seinerUrkunde Friedrich hinzudeuten, wenn er als eines Beweggrundesder darin von ihn: geschehenen Verzichtleistung auf den Vorzugseines Mannstammes in der Regierungsnachfolge vor Philippund dessen Mannstamm, des "unsichern Staates" (Standes)erwähnt, in dem er bisher gelebt habe (Z. 24). Doch warenMurhmassungen ausserhalb der Familie, daß eine solche Ver-bindung bestehe, nicht zu verhüten, da die Söhne Friedriebund Ludwig in dem kurfürstlichen RestdenzSchloß zu Heidelbergunter den Augen des Vaters und im Angesicht des gesammtenHofstaates und des Publieums mir größter Sorgfalt, lautdes Berichtes von dein Hofkaplan Matthäus aus Kemnac,wie eheleibliche Söhne des Kurfürsten erzogen wurden.
Daß Herzog Philipp bei und vor seiner ersten undzweiten Erlassung des CölibatVersprechens von der ehelichenBeschaffenheit der Verbindung unterrichtet gewesen sey, istmit Gewißheit anzunehmen.
Hatte doch zwei Tage früher als Herzog Philipp zuGermersheim (29. April l479) zum erstenmal seinem Oheimund AdoptivVater das CölibatVersprecben förmlich erließ,Kurfürst Friedrich seinen beiden Söhnen etliche Burglehen zuAlzei, Oppenheim und Starkenburg, nebst der Burg unddem Dorf Aspach zu Lehn gegeben. Solches hätte, wohlbekannt, ohne Philipps Zustimmung mir rechtlicher Sicherheitnicht geschehen können, und würde sehr wahrscheinlich nichtgeschehen seyn, da jene Lehngegenstände hausgesetzmästg Be-standtheile des Wittelsbacher HausFideicommißComplepes bil-deten, auch würde die Zustimmung schwerlich erfolgt seyn,