Jabren erzeugten Söhne, sondern diejenigen verstehe, die ererst künftig, wenn er sich noch ehelich verändern sollte, erzielenwürde.
Unverkennbar leuchtet aus dem oben urkundlich darge-stellten Thatbestand hervor: daß zwischen Friedrich und Claraeine canonisch rechtsgültige Ehevcrbindung bestand, sey esgleich anfangs mit oder ohne, oder erst später hinzugekommenekirchliche Einsegnung; daß Herzog Philipp, wenigstens schonim Jahr 1467, glaubhaft hievon unterrichtet war; daß umdieser Ehevcrbindung für Gatten und Kinder auch volle Haus-gesetzmäßige Rechtswirkung zu verschaffen, Erlassung des Cölibar-Versprechens von Seite desjenigen erforderlich war, zu Gunstendessen und seiner ehelichen Nachkommen Friedrich dasselbe ge-geben hatte; daß um diese Erlassung zu erhalten, der Zeit-punct besonders schicklich und günstig war, wo Herzog Pbilippernstlich darauf dachte sich zu vermählen, und zu dem Endevon seinem Oheim und AdoptivVarer eine ansehnliche Terri-torialVersorgung zu erwirken; daß Friedrich natürlich sich be-wogen finden mußte, mit dem Zugeständnifi einer solchenVersorgung, sowohl die Erlassung seines CvlibatVersprechensals auch eine Anerkennung und angemessene Versorgung seinerNachkommen in Verbindung zu setzen; daß dagegen auchPhilipp bei jener Erlassung und dieser Anerkennung und Ver-sorgung darauf bedacht seyn mußte, seinen und seiner Nach-kommen Borzug in der kurpsälzischen Regierungsnachfolge,gegen Friedrich und dessen Nachkommen, sicher zu stellen; daßer jedoch, für sich und seine Nachkommen, sich weder befugtnoch verpflichter fühlen konnte, einen solchen Vorzug in derNachfolge auch für die übrigen Linien des pfalzgräflichenHauses zu bedingen.
Selbstredend geht ferner aus dem geschichtlichen Zusam-menbang hervor, daß die eheliche Beschaffenheit der zwischenFriedrich und Clara bestandenen Verbindung bei FriedrichsLebzeiten, und noch geraume Zeit nachher (Z. 44), nie ver-
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