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Königlichen und Großberzoglicben, auch andern regierenden, jetztsouvcrainen Herzoglichen und Fürstlichen Hausern.
Die Beweise von diesem Allen, finden sich hier in fort-laufender Reihe (ZZ. 57 bis 79) dargestellt.
8- 57.
Mekrmal machte Kurfürst Friedrich Bestimmungen wegen Versorgungseiner Söhne und ihrer Mutter; zuerst in den Jahren 1467, 1468und 1470. Auch ist Friedrichs Vorbehalt verschiedener TerritorialBesttzungeuund Gerechtsame zu Versorgung seiner Gemahlin und ehelichen Leibescrben(1472), auf dessen Sohn Ludwig zu beziehen.
Für Friedrich war es natürliche Rechtspflicht, auf hin-längliche und anständige Versorgung seiner Söhne undihrer Mutter bedacht zu sevn. Mebrmal, in den letztenneun Jahren seines Lebens, legre er urkundlich sein Bestrebenan den Tag, dieser Pflicht zu genügen.
Ehe er noch sein eheliches Verhältniß zu Clara und denmir ihr erzeugten beiden Söhnen -förmlich erklärt, und ehenoch Herzog Philipp ihn des CölibatVersprechens (1470)urkundlich entlassen batte, bethätigte er jenes Bestreben zuerstin dem Testament, welches er am Mittwoch St. Simonund Judä Tag (28. Octvber) (467 errichtete ') und durch
1) Sehr wahrscheinlich ist dieses dasselbe Testament, »on welchemHerzog Philipp in seiner (unten Z. 59 näher erwähnten)Einwilligungsurkunde vom 22. Jänner 1476 gegen das Endemeldet, daß es "den benanten Ludwige» und sine«" (am >6.Oct. 1474 verstorbenen) "bruder Friderich seligen auch ClärenJr Mutter und anders berühre", und welches er, Herzog Phi-lipp, "in vergangen Jaren und zyten dem benanten unserm (sei-nem) liben Hern und Vatter übergeben" (einwilligend, wiees scheint, zurückgestellt) habe.