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Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz, und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach
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verleibt zu achten sind, so hatte solche Versorgung als unbe-fugte uliknmtiu extra bAiniliuni, mithin als hausgesetzwidrig,nöthigen Falls durch Anstellung der uclio revocatoria, wi-dersprochen und rückgängig gemacht werden müssen (Z. 66).

Es beurkundet sohin auch die Versorgung Ludwigs, inseiner Eigenschaft eines ehelichen Sohnes Friedrichs des Sieg-reichen, mir Bestandtheilen des Witrelsbacher HausFideicom-misses, und deren allseitige oder allgemeine und fortwährendeGenehmigung von Seite des gesammren Hauses Wittelsbach,eine offenkundige, durch sprechende Handlungen aller dabeiBetheiligten ununterbrochen von ihnen erklärte Anerkennungsowohl der ehelichen Beschaffenheit der zwischen dein Kur-fürsten Friedrich und Clara bestandenen Verbindung, als auchder ehelichen Abstammung Ludwigs von Friedrichen demSiegreichen, und seines und seiner Nachkommen Wittelsba-cher Familienstandes.

8. W.

e) Durch ihm gestattete Führung des Wittelsbacher Hauptwappens. nebst denSpecialWappeu etlicher ihm eingeräumter Bestandtheile des WittelsbacherHausFideicommisses.

Gleiche stammhauptliche und agnatische, offenkundige, all-gemeine und fortwährende Anerkennung sowohl der ehelichenVerbindung zwischen Friedrich und Clara, als auch der ehe-lichen Abstammung Ludwigs aus derselben und seines undseiner Nachkommen Wittelsbacher Familienstandes, sprichtsich folgerichtig aus in der ihnen ohne irgend eine Widerredegestatteten Führung des Wittelsbacher Hauptwappens und,wegen ihnen zum Besitz und Genuß eingeräumter Wittelsba-cher HausfideicommisiBestandtheile, etlicher Specialwappcn.

Schon seit vierthalb Jahrhunderten (wenigstens seit(484) führten und führen Ludwig und seine Nachkommen