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Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz, und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach
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§ 43.

st) Durch Ludwigs Versorgung mit Bestandweilen des Wittelsbacher Haus-

Fideicommisses.

Graf Ludwig erhielt, für sich und seine Nachkommen,eine Versorgung mit der Herrschaft Scharfeneck, der Graf-schaft Löwenstein und anderem pfalzgräflichem Besitzthum (ZZ.59, 62, 64), welche sämmtlich Bestandtheile des Wit-telsbacher oder Pfalz-Bayerischen HausFideicommis-ses waren und fortwährend sind (ZZ. 2 und 3).

Er erhielt diese Versorgung in seiner Eigenschaft einesehelichen Sohnes des Kurfürsten Friedrich des Siegreichen,mithin als Wittelsbacher Familienglied, und es geschah, umdie Fortdauer der Wittelsbacher Fideicommißcigenschaft deseingeräumten Besitzthums zu wahren, die Versorgung un-ter der Bedingung seiner Unveräusscrlichkeit und des Rückfallsan die Pfalzgrafschaft, in: Fall der Erlvschung von LudwigsMannstamm. Ausdrücklich "alß einem ehelichen SohnHertzog Friedrichs von Beyern" ward ihm, in dem Vertragvon l488, die Grafschaft Löwcnstein gegeben (Z. 64) undvon keiner Seite in dein gefammten Hause Wittelsbacb, wardund wird, bis auf den heutigen Tag, diese Versorgung alshausgesetzwidrig angefochten oder rechtsverwahrend wider-sprochen.

Ohne Anerkennung sowohl der ehelichen AbstammungLudwig s von Friedrich dem Siegreichen, als auch seines Wit-telsbacher Familienstandes, hätte jene Versorgung mitBestandtheilen des Wittelsbacher oder Pfalz-Bayerischen Haus-Fidcicommisses, rechtsbeständig nicht geschehen können, undwürde sie als rechtsgültig von dem gestimmten HauseWittelsbach bis heute nicht gebilligt worden seyn und werden.Da, nach dem Vertrag von Pavia, auch die neu erworbenenBesitzungen für dein Wittelsbacher FamilienFideicommiß ein-