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eisten ohne vierschildige Ahncnprobe nicht aufzunehmen (Z.34).Das Doinst ist zu Worms, bei welchem wie bei dein zuSpeier, der Sohn Friedrich die Ahnenprobe zu machenharre, war von den Päpsten Martin V. und Nicolaus V.14Z6 und 1450 ausdrücklich darauf privilegirr, daß es nichtgezwungen werden dürfe, einen Unehelich gebobrnen auf-zunehmen, selbst dann nichr, "wenn derselbe von kaiserlichemoder herzoglichein Geblüte herstammte" (Z. 34).
Wie streng die Turniergesetze und das Turnier-Herkommen auf gehörige Ahnenprobe hielten, ist unten (Z.75) dargethan. Zweimal hatte der Sohn Ludwig diese Ah-nenprobe zu machen, 1481 auf dem Turnier zu Heidelberg,und 1484 auf dem zu Stuttgart (ZZ. 33 und 75).
Auch bei dem Johanniter- oder Malteserordenü berhaupt, ganz besonders streng aber in der TeutschenZunge desselben, mußte eheliche Geburt erwiesen werden.Telgmann H meldet: „es haben die Stamm des Johanni-terOrdens eine eheliche Geburt zu einem Haupt-U<w>eiisitoexpresse mit angegeben, und wegen solchen Mangels dienatürlichen Kinder ein- vor allemal excludiret". Er fügt hinzu:betreffend die Aufnahme unehelicher Söhne grosser Herren, so„hat der Teutsche Adel sich allezeit dagegen gesetzt. DennTeutschland ist gar zu besonders mit seinem Adel; es hateinen Eckel für denselben, welcher nicht aus einem ächten Ehe-Bette seinen Ursprung genommen. Es macht keinen Unter-scheid, ob der natürliche Sohn von einem Fürsien, oder voneinem Edelmann herstamme. Beyder Adel wird von ihmnichr nicht für vollkommen gut geschätzet, indem es zwar glau-
4) R. F. Telgmann, von der Almen-Zahl (Hannem. 1733. 4.),S. 21 t ff., mit Beziehung auf Chr. v. Osterhansen, Berichtvom Jvhanniter-Orden, Tit. t, S. 34.