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Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz, und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach
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So ist denn, daß der Edle Ludwig von Bayern,des heiligen römischen Reichs Graf zu Löwenstein, Herr zuScharfencck, des regierenden Pfalzgrafen und KurfürstenF ried r i ch s des Siegreichen "Ehelicher Sohn " gewesen sey,und hieinil zugleich, daß seine Eltern in ehelicher Verbinddung gestanden seyen, ausser Zweifel gesetzt, durch zwei-maliges, von dem regierenden Pfalzgrafen lind KurfürstenPhilipp, damaligem Stammhaupte des pfalzgräflichen Hauses,iii feierlichen Handfesten von 1488 und 1507 unumwundenerklärtes Gingest ändniß, sogar gerichtlich wiederholtes. Esist dieser Thatumstand, durch die so genannte Königin derBeweise, zu juridischer Gewißheit erhoben; denn was inClvilsachen ein Theil dem andern eingeräumt hat, muß demRichter für wahr und bewiesen gelten, kann also nicht nochGegeilstand einer Beweisführung seyn, es wird gleich geachteteinem rechtskräftigen Richterspruch H. Hat aber KurfürstPhilipp urkundlich, zweimal sogar, und dann auch vor demordentlichen geistlichen Richter, den Grafen Ludwig für seinesväterlichen Oheims und AdoprivBatcrs eheleiblichen Sohn an-erkannt, so hat er dadurch zugleich eingestanden, daß derselbemit Ihm in gesetzmäsiger Blutverwandtschaft stehe,sein nächster Stammverter und zugleich sein Adoptiv-Bruder sey.

Diesen wichtigen Thatsatz hat auch Philipp's Sohnund Regierungsnachfolger, Kurfürst Ludwig V., gericht-lich dadurch eingeräumt, daß er am 38. Juni 1511 vordem CompromißGericht zu Speier die Richtigkeit der beiden

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terung verschiedener Rechtsmaterien, Num. 36, S. 540. E. C. G.Schneider, Lehre vom rechtl. Beweise, Z. 72.