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als die Nichtehe laut und offen zu verkündigen? War Eraber, wie am Tage liegt, vom Gegentheil überzeugt. Werund Was hätte Ihn nöthigen können, es der Wahrheit zurSteuer, in feierlichen Handfesten, sogar wiederholt, zu erklären?Ihn nöthigen, das erstemal über cilf, das anderemal überdreisfig Jahre nach Friedrichs Ableben, sein langes Schweigenbrechend urkundlich zu bekennen und kund zu thun, Ludwig sey„ein Ehelicher Sohn seines lieben Vetters Herzog Friedrichsvon Beyern", oder „syn lyblicher elicher Sone"? PhilippsZeugniß, sein Geständniß, diese Königin der Beweise, spre-chend für die eheliche Beschaffenheit der Verbindung, istsohin unstreitig der gültigste, gewichtigste und vollständigsteBeweis; dasselbe macht sogar jede Beweisführung überflüssig,da, nach natürlichem und jedem positiven Recht, nur streitigeThatsätze Gegenstand einer solchen seyn sollen.
In dem PräliminarVcrrrag, welchen, zu Wormsam 5. März l488, Kurfürst Philipp mit dem rcichsständi-schen Grafen Haug (Hugo) von Montfort und dem EdlenLudwig von Bayern schloß, dessen Veranlassung und In-halt unten (§. 64) genau angegeben sind, erkennt KurfürstPhilipp den Edlen Ludwig, dem er die Grafschaft Löwen-stein, einen Bestandtheil des Wittclsbacher HausFideicommisses,abtrat, feierlich für einen „Ehelichen Sohn" des Kurfür-sten und Pfalzgrafen Friedrichs des Siegreichen. Er fügt so-gar das Versprechen hmzu, vor seinem Hofgesinde (Hofstaat)öffentlich zu verkündigen, daß Er demselben, in der Eigenschafteines solchen ehelichen Sohnes, oder, wie die Worte lau-ten, „alß einen Ehelichen Sohn Hertzog Friederichs vonBayern...... die Graffschafft Löwenstein geben habe". Hier
seine eigenen Worte:
„Wir wollen ihme auch, alß einen Graffen von Lö-
„wenstein Schreiben, und ihn dafür halten, und vor
„Unsern Hofgcsind öffentlich verkündren, daß Wir