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Ueber das Wie berichtet Trirheim, als ob er es vomHörensagen habe, die Ehe sey ingeheim (claiickestine), dochim Angesicht der Kirche (in sacio üleolusiciu) geschlossen worden(Z. 37). Ausser Zweifel ist, daß die Verbindung ingeheimsey geschlossen worden, da selbst bis zu Friedrichs Ablebenihr Daseyn nie öffentlich erklärt ward. Eine wichtige Ursacheder Geheimhaltung war Friedrichs CölibatVcrsprechen (Z. 22),und auch als Philipp (1470 und l472) ihm dasselbe erlassenharre, drängte nichts zur Veröffentlichung, weil bei der Er-lassung ausdrücklich zur Bedingung gemacht war, daß dieGemahlin und Kinder auf Kurpfälzische Rechte, Regalien,Ehren, Würden oder Herrlichkeiten keinen Anspruch habensollten, so lang Herzog Philipp und eheliche Söhne desselbenam Leben seyn würden (Z. 23). Wegen Clandestinität, wirdjedoch, (wie unrcn nachgewiesen wird,) von dem kanonischenRecht, obgleich es dieselbe mißbilligt, die Ehe für kirchlichunrechrmäsig (nnueiinonium nun intum) keineswegs erklärt.
Ungewiß ist die Form, in welcher die Ehe ihre Ent-stehung erhielt; ob durch kirchliche Einsegnung (pricsterlicheTrauung) oder auf andere rechtsgültige Art. Gewiß ist, daßnicht nur das Vernunftrecht, die heilige Schrift und dasrömische Recht, die Gründung einer rechtmäsigen Ehe nichtabhängig inachen von der steneckictiu saeeiclutulis, wie untenwird gezeigt werden.
Wann? Hierüber fehlt es an Beweisen, auch anhaltbaren besondern Vermuthungsgründcn. Sonach tritt, beierwiesenem Thatbestand der Ehe, die allgemeine Rechtsver-muthung als juristische Wahrheit ein, bis das Gegentheil klarerwiesen ist. Diese llinesunuin juri«, sich stützend auf Recht-verhalten oder Pflichterfüllung und das Gewöhnliche, undweil das Bestehen der Ehe in den Rechten begünstigt (cuussuiuvui uliilis) ist, gebietet anzunehmen, daß das Ehebündniß,