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leibliche Kinder, welche denen angenommenen entgegengesetzt seynd. Heutiges Tages aber verstehet man meistensund ordentlicher Weise die ausser der Ehe erzeugten Kinder(zum Unterschied derer ehelichen) darunter». Won der erstenBedeutung führt er zugleich folgende zwei urkundliche Beispieleaus dein vierzehnten und sechzehnten Jahrhundert an. Inden Wirremberg - Mümpelgardischen Ehcpacten von 1397,nennt Graf Eberhard (V. von Würtemberg seinen ehelichenSohn, Eberhard V., den Bräutigam, seinen kiliuin uutn-i'ulem, und erwähnt zugleich seiner liliaruiu la-zitinurerimet natui-alium. Herzog Julius von Braunschweig nennt,in seinem Testament von (582, seinen erstgebvhrnen Sohnund Nachfolger, den Hexzog Heinrich Julius, »Unser freund-licher natürlicher lieber ältester Sohn ').
In der Anwendung auf den vorliegenden Fall, ist dergleichzeitige teutsche Sprachgebrauch, gleichwie schon der alt-römische gesetzliche, um so entscheidender, da Kurfürst Friedrichder Siegreiche zu derselben Zeit einen angenommenen,adrogirtcn oder adoptirten Sohn (Herzog Philipp) undzwei leibliche Söhne (Friedrich und Ludwig) hatte, unddurch dieses zweifache Water- und Sohnverhältnisi sich veran-laßt sah, zu Unterscheidung der beiden Arten von Kindern,die letzten seine »natürliche» Söhne zu nennen. Unver-kennbar deutlich wird die Absicht der Unterscheidung dadurch,daß er die Omalification »natürliche» gerade da gebrauchte,wo von diesen Söhnen dein AdoptivSohn gegenüberdie Rede ist. Es geschah solches in der oben angeführtenUrkunde vom l 3. März 1473; es geschah in seinem Testamentvon (467, worin er dem AdoptivSohn und Regierungsnach-
t) Die Stelle ist abgedruckt in Moser's teutschem Staatsrecht, Th.Xlll, S. 82.