Druckschrift 
Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz, und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach
Seite
163
Einzelbild herunterladen
 

I6Z

Gegenvcrsprechen welches Herzog Philipp seinen: Oheim Friedrichbei Erlassung des CölibatVersprechens abgenoinincn hatte.Friedrich mußte in der Urkunde vom 24. Jänner 1472 ver-sprechen, daß seine Gemahlin und eheliche Leiheserbenkeinen Theil haben sollten an Rechren, Regalien, Ehren,Würden oder Herrlichkeit, die dem Kurfürstcnthum Pfalzzustehen, so lang (alle die wile) Herzog Philipp unddessen eheliche Sohne am Leben seyn würden (Z. 24). Demgemäß ward der Sohn Ludwig von dem Herzog Philipp, indessen Einwilligungsurkunde zu seiner Versorgung von: 22.Jänner (476, titulirt derEdle Ludwig von Beyern (Z. 59).

Bon der seltsamsten Arr ist Spittler's, eines Richt-juristen, Deduction der morganatischcn Eigenschaft. Er schreibt:Seine rechte Hand, in der er (Friedrich) den Reichs-apfel hielt, konnte (?) er ihr nicht geben, denn (?)die Sängerin von Augsburg konnte den Reichsapfel nichtmit ihm halten. Aber nach vierzehnjährigein trautestem Um-gange, zum letzten Unterpfand seiner ewig dauernden Liebe,die keinen Bürgen mehr nöthig hatte, gab er ihr m PfaffenGegenwart und unter PfaffcnSegen wenigstens doch seinelinke (?) Hand. Gerade mehr nicht als dieses geschah,aber auch wenigstens an diesem läßt sich kaum zweifeln".

Auffallend werden hier, in einer und derselben Periode,zuerst apodiktische Gewißheit, dann blosse Wahrscheinlichkeitneben einander gestellt. Zur rechten Hand soll Friedrich seineClara sich nicht haben antrauen lassen können. Und warumnicht? Weil Sie den Reichsapfel nicht mit Ihmhabe halten können! Und daraus soll folgen, daß er sichdieselbe an die linke Hand habe antrauen lassen. Und daran,wenigstens, soll sich kaum zweifeln lassen! Sonach wirdder goldene Reichsapfel, welcher, mit den übrigen Reichs-kleinodien, der Reichsstadt Nürnberg zur Verwahrung anver-traut war, als Beweisgrund zu Hülfe gerufen. Als ob dendie Sängerin von Augsburg mit Friedrich nicht habe halten

11 *