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hier ganz unerwiescn, nicht einmal entfernter Weise wahr?scheinlich geinacht ist. Die Srandesungleichheit wäre kein zu-reichender Grund für jene Behauptung; in einem gewissen(hier nicht vorhandenen) Grad der Ungleichheit, kann durchsie die Ehe eine Mißheurath seyn, aber eine solche ist wesentlichunterschieden von der morganatischen Ehe, die selbst unterstandesgleichen Personen bestehen kann ').
Clara's und ihrer Sohne Nichtt heil nähme an demHaus- und Staatstitel Friedrichs, begründet nicht eineVermuthung der morganatischen Eigenschaft der ehelichen Ver-bindung. Denn diese Nichttheilnahme hatte ihren zureichendenGrund schon in der steren bis an Friedrichs Tod fortgesetztenGeheimhaltung der ehelichen Beschaffenheit der Verbindung;sie war aber auch ausdrücklich festgesetzt durch ein feierliches
der Ehegatten und Kinder bestimmenden gesetzlichen Regel, dnrchVertrag festgesetzt sind. Wie weit diese Ausnahmen sich erstrecken,laßt sich im Allgemeinen nicht angeben, da sie auf vertrag-mäsiger Willenserklärung der Interessenten beruhen. Aber gewißist, daß sie weiter nicht gehen, als der deutlich erklärte Willeder Contrahenten; daß dieser als Ausnahme van der Regel, streng,mithin einschränkend zu verstehen, und daß überall, wo eine deut-liche, beschränkende Willenserklärung sich nicht nachweisen läßt,die Regel von der vollen Rechtswirkung einer gültigen Ehe, An-wendung findet. Klüber's Acten des Wiener Congresses, Bd.VIII, S. 175 f. Der Inhalt des morganatischen Vertrags allein,begründet das Daseyn und die Rechtswirknngen einer morganatischenEhe, beide als Ausnahmen von der gesetzlichen Regel. --Visoiunis luijusmocli matrimoiüi solo p.aew morgaimüvo nititni «.?leII!n or, Vitriar. illustrgl., V. III. p. rZc>6. — Einenmehrfach mangelhasten Sachbegriff der morganatischen Ehe gibtMyler von Ehrenbach (gamolvgm persouar. illustr., o-ip. VI.Z. c5. p. c^/c>. s<^.) aber auch nach diesem kaun Friedrichs des Sieg-reichen Ehe nicht für eine morganatische gelten, obgleich er, im Wi-derspruch mit sich selbst, dieselbe dafür ausgibt« Man s. die Analyseseiner Definition in der angef. "Widerlegung" :c., S. 60 ff.
t) Moser, teutsches Staatsrecht, Th. XIX, S. 356. I. A. Hof-mann, Handbuch des teutschen Eherechteö, S. 226.