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Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz, und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach
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an; nur Limnäus ruft Trirheim zum Zeugen auf, der aber,in verschiedenen von seinen Geschichrwerken, wie wir oben(Z. 37) gesehen, nicht nur wider sondern auch für die ehelicheBeschaffenheit der Verbindung berichtet.

Dafür, daß die Trauung ingeheim geschehen sey, kannTrithcim angeführt werden, welcher in einem von seinen Be-richten meldet, es gebe Leute, die sagten, Friedrich habe mirClara im Angesicht der Kirche ingeheim (claiwlestine) einEhebündnisi errichtet (Z. 37). Auch spricht dafür die langeGeheimhaltung der ehelichen Beschaffenheit der Verbindung (Z.35,).

Die, welche die von ihnen als bestanden eingeräumteeheliche Verbindung für morganatisch erklären, begründendiese Behauptung weder durch das Zeugniß von Geschicht-schreibern, noch durch urkundliche Beweisthümer. Nur auswillkührlicher Muthmafsung scheint dieselbe hervorgegangen zuseyn, wenn sie damit nicht, auf die Standesungleichhcit zielend,bloß Vergleichungsweise eine gleichsam oder csuasi mvrga-natische Verbindung gemeint haben. Ein solches Duasi, womitnur eine Uncigentlichkeir oder Fiction ausgedrückt werden soll '),ist aber da, wo nicht Gesetze (wie oft die römischen) ihmeine bestimmte Bedeutung beilegen, seiner Unbestimmtheit wegenohne rechtliches Moment.

Jener Behauptung widerstreitet die Recbtsvermurhung,da dieselbe einen besondern, einen von der Regel abweichendenThalumstand, den morganatischen Vertrag ^), voraussetzt, der

1) ,, Ichiee vox s^iiasi) im^ioprlelalts et lietioni8, !>üusic»i>5<^ie8l^n !üeativa est". L i'! s 8 o i> i » s, rle Verlierern 8>!>ir>lrc-ttit>iie,voe. <)rr!>8i, s>. i iZg. ll. chincle, lt,88. 8^ neateAvremati8<)ur>8i U8U8 tzir!üieu8 ^ VIlork. r Z. Z.

2) Merganatische Ehen sind Ehen, sei welchen rechtsgültigeAusnahmen von der, die Standes- nnd Nach- oder Erbfvlgerechte

Kluber's lnstor, Abhandlun.^ t )