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Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz, und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach
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prädicirt, da doch die Urkunde schon 1712 von Lünig, und1731 in einer Löwcnstein-Werchciniischen Deducrion öffentlich,auch 1745 von Moser im Auszug, bekannt gemacht war (Z. 74)?

Ist solches Schweigen, sind solche Reticcnzen vereinbarmit jener Versicherung seiner historischen Gewissenhaftigkeit,welche Kremer in Beziehung auf Friedrichs Vermählung, seineSöhne und ihre Mutter (S. 531) gibt? mir diesen Worten:" Man halte mir meinen Unglauben zu gur, weil ich gewohntbin, die Geschichte nach solchen Urkunden zu prüfen, die ichselbst gesehen habe, und die auch dasjenige würklich sagen,was daraus erzehlcr wird". Hätte er durch sein staatsamt-liches oder irgend ein anderes Verhältniß sich gehindert ge-funden oder vermeint, über das Factum der Verehelichungsich mit völliger Bestimmtheit, sey es bejahend oder verneinend,auszusprcchcn, so hätte er, als Geschichtschreiber öffentlich auf-tretend, Anstand nehmen sollen, die Sache so wie geschehen,auf Schrauben zu stellen. Würde man sohln dein sonst mirRecht geachteten Historiker unrecht thun, wenn man urtheilte,er habe in diesem Punct nicht die ganze Wahrheit sagenwollen oder dürfen, oder zu dürfen geglaubt, und eben sowenig Gebrauch geinacht von noch andern Urkunden desMannheimer Archivs H, insbesondere in dessen CopialBüchern,welche hier Licht verbreiten würden?

42.

3) Verschiedene Meinungen von rechtsgelchrtc» und andern Schriftsteller».

Ehe. heimliche und öffentliche. Nichtchc, Morganatische Ehe. Ueber den wahren Sinn derBenennung "natürliche Söhne" in einigen Urkunden Friedrichs des Siegreichen.

Es war zu erwarten, daß die Abweichungen, Wider-sprüche und Schwankungen in den Berichten der Geschicht-

t) Zwei Beispiele sind oben (Z. 6) bemerklich gemacht.