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Zuerst soll also nur "fast scheinen", dann aber„gewiß" seyn, daß eine Vermählung erfolgt sey, aber nur"zur linken Hand". Dieses Schwanken zwischen "fastscheinen" und "gewiß seyn", sogar mildem ganz willkührlichbeigefügten Zusatz der morganatischen Eigenschaft, mußum so mehr auffallen bei einem Geschichtschreiber, der dieoben (§. 38) genannten kurfürstlichen Anerkennungsurkundenvon 1 488 und 1 507 in den Speierischcn JudicialCommissions-Acten von 1510 bis 1512 (wie 38 u. 70 nachgewiesenist) glaubwürdig vor Augen hatte, und der in demselben Jahr,worin er Obiges in seiner Geschichte Friedrichs 1. drucken ließ,in den gedruckten Acten der Mannheimer Akademie der Wissen-schaften sogar aus dein Inhalt der Urkunde von 1488 referirte,mithin dieselbe genau kannte. Aus ibr nämlich berichtet erdaselbst I: "es habe dem Kurfürsten Pbilipp gefallen, denvon seinem Herrn Oheim, Kurfürsten Friedrich dem Sieg-reichen, mit Clara Dettin erzeugten Ludwig von Bayern unterdem Namen eines Graven von Lowenstein damit (mit derGrafschaft Lowenstein) zu versorgen".
Aber bicr, wie in seiner Geschichte Friedrichs des Sieg-reichen, unterließ Kremer, aus dem ihn« amthalber zu Ge-bot stehenden Urkundenvorrath des Mannheimer Archivs,historisch treu zu berichten, es habe Kurfürst Philipp in der-selben Urkunde den "Grav Ludwigen einen Ehelichen SohnUnseres (Seines) lieben Bettern Herczogs Friedrichs von .Bayern" genannt.
Warum unterließ auch Kremer zu melden, daß inder oben genannten Urkunde von 1507 Kurfürst Pbilipp den
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