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Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz, und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach
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eheliche Geburt überall unvereinbar, von dessen Gebot (alsall ssi8 irrojniuni ecolesme jxwMmnL) folglich der Pabst zudispcnsiren nicht befugt war. Das Worinser Donicapitel ins-besondere harte, wie oben gemeldet, unlängst noch (1426 und1456) von zweien Päpsten ein Privilegium erhalten, daß esnicht dürfe gezwungen werden, Unehelichgebohrne aufzunehmen,selbst dann nicht, wenn sie von kaiserlichem oder herzoglichen:Gcblüte Herstammren. Daß Friedrich auch bei diese»: (den:Worinser) Domcapitel die Aufnahme erlangt harte, läßt Kre-mcr be: dieser Gelegenheit unerwähnt; und daß deßhalb anden Bischof von Worins eine päpstliche Bulle ergangen sey,wußte er nicht zu melden.

Oder hätte etwa die Bulle eine Dispensarion verleihensollen von den: canonischen Verbot ') der Pluralität der Be-neficien in verschiedenen Kirchen? da zu einer Cumulation sol-cher Beneficicn, die (wie die Domherrenstellen in verschiedenenHochstifren) wegen der canonischen oder statutenmäßigen Resi-denz incompatibel sind, päpstliche Dispensarion erfordertwird 2). Auch dieses ist nicht wahrscheinlich, weil, wie ausder oben angeführten Urkunde Friednchs des Siegreichen von:15. März 1473 erhellet, zu der Zeit, wo die Bulle anden Bischof von Speier erlassen ward, Friedrich noch nichtDomherr oder Domicellar zu Worms war, folglich damalseine für ihn beabsichtigte Mehrheit von Beneficicn, bei seinerAufnahme in das Dvmcapitel zu Speier nicht in Frage kom-men konnte.

Oder war der Zweck der Bulle, Dispensarion zu erthei-len von der aus den: Mangel des canonischen Alters entsprin-

t) L. 6. t3. et tZ. X. üe prüeüenüis. <1. 7. X. cte i-egeri^tis.

2) (Oe multa) 28. X. <1e praedenü. LIein. 3. ec>ü, (4. I..Loelimer, princ. juris cün., Z. LÄÄ.