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Turniersprache, getheilt, das heißt, zur Theilnahme an demTurnier für fähig erklärt. Nach den Gesetzen derselben Tur-niere, man kann sagen aller, und nach den: allgemeinen Her-kommen solcher Ritterspiele, konnte Ludwig dieses Vorrechtesnicht theilhaftig werden, bevor er nicht vor den Turniervögtcnund dem Wappenherold nebst seinen Persovanten eine vier-schildige Ahnenprobe gemacht, das heißt, vier rittermästgeGeschlechtvorfahrcr, zwei von Vatcrseite und eben so viel vonMuttcrscite, streng erwiesen hatte; er mußte vollgültige Be-weisrhümer beigebracht haben, daß seine Mutter, ja sogardie beiden Eltern derselben von Ritrerart gewesen seyen.Dieses Turniergebot war indispensabel. Solches Alles, inllreto et jure, ist unten (Z. 75) dargethan; es erhebt, fürsich allein, Clara's Rirterbürtigkeit über jeden Zweifel.
8- 54.
Schluß.
Auch der von Clara mit Friedrich dein Siegreichen er-zeugte erstgebohrne Sohn Friedrich (Z. 5K), war zweimalin dem Fall, eine Ahnenprobe, auf mütterlicher Seite nichtweniger als auf der väterlichen, inachen zu müssen; welchebeidemal den beabsichtigten Erfolg hatte, mithin für genügenderklärt ward.
" Friderick wart Thumherre zu Spier vnd Wormsvnd was Prothvnotarius des Pabst"; so berichtet Mat-thias von Kemnat H. In einer Urkunde vom 14. März1473 ") sagt Kurfürst Friedrich, sein Sohn Friedrich habe
t) Bei Kremer, S. 52g, Note tu.
2) In Kremer's Urkundenbuch, S. 473. Auch in der „Wider-legung" :c., Num. III, S. 8t.