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Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz, und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach
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Hofgesinde') hieß der Inbegriff der bei einem kurfürstlichenoder fürstlichen Hofstaat angestellten Diener und Dienerinnenvon Ritterart.

In einem Zeitalter, wo der HofSpracbgebrauch diesenjetzt veralteten Titeln die gemeldeten Bedeutungen beilegte,waren auch die heutigen Hofdamen mit andern Titeln bekleidet.Sie hiessen "Hofjungfrauen" oderKammerjungferu";Titel, welche den spateren Hoffraulein oder Kammerfräuleingleich waren, denn noch gegen das Ende des siebenzehntenJahrhunderts führten Töchter aus Familien des niedern Adelsnur den TitelJungfrauen", nicht Fräulein^), und derspätere TitelDame" war eine Nachäffung des französischenWortes Dame.

In der teutschen Hof- und Canzleisprache, bezeichneteim fünfzehnten Jahrhundert das AmrwortHofjungfrau",wie im achtzehnten und neunzehnten die Wörter Hof- oderKammersräulein" oder das FranzösischeHofdame", eineweibliche Dienerin der höheren Classe in dem Hofstaat kaiser-licher, kurfürstlicher, oder fürstlicher Gemahlinnen, Witwenoder Prinzessinnen. Hofdienerinnen solcher Art wurden undwerden noch jetzt ausschließend aus dem Stande der Ritter-bürtigen oder des Adels, zu weilen sogar des heutigen hohen,gewählt. Unmittelbar auf die Hofjungfrauen, Hoffräuleinoder Hofdamen, folgten und folgen noch jetzt die Kammer-frauen oder Kainmerdicnerinnen; wozu meist gebildete nichtritterbürtige oder nichtadeliche, selten auch ritterbürtige, Per-sonen gewählt werden. Zu einer niedern Classe gehören die ,Kammermädchen und die Gardcrobemädchcn, die gewöhnlich

1) Vertragnrknnde des Kurfürsten Philipps von der Pfalz zc. von1483, unten als Beilage I.

2) F. C. v. Moser, teutsches Hofrecht, Bd. II, S. 158 ff.