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nicht schreiben, sondern statt dessen in Urkunden nur ein Zeichen(daher das Wort „unterzeichnen" statt unterschreiben), z. B.ein Kreuz, eigenhändig beisetzen zu können, oder in ihremNamen Andere unterschreiben zu lassen, das eine und dasandere mit beigefügtem Bekenntniß, daß solches geschehe „proigiroratioire litorarum", hochmüthig sogar wahnend, sich auch'dadurch von dem Schreibervolk zu unterscheiden ').
2tt.
2) Elara'S Herkunft und Stand.
-) Stammort.
Vollständige Nachricht von Clara's Herkunft und Stand,hat der Strom der Zeit dahin geschwemmt. Nur Bruchstückehaben sich erhalten. Anderes ergibt sich theils aus der Na-tur und denr Zusammenhang der Begebenheiten, theilsauch durch einfache Schlußfolgen auS ungezweifelten Thatum-ständen.
Urkunden und gleichzeitige oder ihrem Zeitalter nah ste-hende Geschichtschreiber, nennen sie „Clara Tettin von Augs-burg" ch. Diese freie Reichsstadt war in jener Zeit volkreich.
1) dlonveau Irulte cts Dststomuti^uo, liv. II, cb. 3, svet. 8, lt3,'I". Il, p- (in der Teutschen Ucbersetzung, Th. III, S, 121).Gatterer, Abris? der Diplomatik, §. 9t), S. 113. Ebendeß.elenientn nrn's tlissonniticne, Z. 26.3. Dc la Curne deSainte-Palaye, daS Ritterwesen des Vtittelalters, Bd. II, S. 298 ff.nnd meine Anmerkung daselbst, S. 301 f. Robertson, Ge-schichte K. Carls V., Th. 1, S. 326, der Uebersetzung von1781. Noch im Jahr 1589 konnte, aus dem angeführten Grund,ein Ehcvertrag zwischen zwei Adelichen, nur von dem Bräutigamnicht auch von der Braut, sondern nur von ihrem Vater unter-schrieben werden. Le Moine und Batteney, practische An-weisung zur Diplomatik, S. 99.
2) In einer Urkunde von 1465 (in Büttinghausen's Beyträgen