auch nach seinem Abgang »ine haben und behalten nach-benannte "Landschaften, Schlosser und Städte": 1) die,welche vermöge der Theilungsbriefe zwischen seinem Water,dem Kurfürsten Ludwig III., und dessen Bruder, Stephan,Herzog von Simmern und Zweibrücken, bei dem Fürstenthumder Pfalz zu voraus (als itnmoPüui» elemorale) bleibensollen; welche alle in der Urkunde verzeichnet sind; 2) die,welche sein Water, nach Inhalt dessen Testamentes, demältesten Sohn, Herzog Philipps Vater und seinem (Friedrichs)Bruder, bei der Pfalz zu bleiben geordnet hat, ebenfallsalle in der Urkunde einzeln benannt; 3) die, welche nachdein Testament seines Vaters und vor der Arrvgation ihm(dem Kurfürsten Friedrich) angeerbt gewesen (Z. 4), auf dieer früher in der Voraussetzung seines Cölibats verzichtet habe(Z. 6 und 7), die ihm aber nunmehr, nach Erlassung desColibatWersprechens, wieder zugestanden wären '), alle in derUrkunde namentlich angegeben, die er jedoch jetzt seinem liebenAdoptivSohn und dessen Erben, an der Pfalz und dem-Kurfürstenthum zu bleiben, von Neuem Zustelle, auf daßman seinen guten Willen desto besser versteben mög-e; 4) die,welche Er während seiner Regierung gewonnen und an die Pfalzgebracht habe, die Ihm auf das Mindeste zum halben Theilgebührt hätten, die er aber seinein AdoptivSohn, HerzogPhilipp, und dessen Erben, um fernerhin bei der Pfalz und
t) Kr.emer (Geschichte :c,, S. 479) berichtet, daß auch HerzogPhilipp dieses seinem AdoptivVater freiwillig zugestandenhabe. Hier seine eigenen Worte: "Er (Friedrich) dachte dabeiso groß, und vor Philippen so väteUich, daß, oh «erachtetdieser ihm auch wieder sein väterliches Erbe, und dieviele Erwerbungen freiwillig zugestanden, er davon vorseine künftige Fürstliche Kinder und Gemahlin doch nicht mehrausgesetzt, als die Schlösser und Städte" n. s. w. Dieses Zn-gestandniß des Herzogs Philipp findet sich vermuthlich in dessenoben (g. 22) erwähnter Urkunde vom 24. Jänner 1472, welcheKrem er seinem Urkundenbuch einzuverleiben unterlassen hat.
Klüber's ftistor, Abhandlung. (z