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Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz, und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach
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Obgleich nun die beiden Erlassungsurkunden von (470und 1473 zur Einsicht öffentlich nicht vorliegen, so ist dochihr Daseyn, und daß Philipp darin das CölibarVer-sprechen erlassen habe, durch das öffentliche Zeugniß zweierStaarsdiener des Hauses Wittelsbach, denen sie aimbalbervor Augen lagen, ausser Zweifel gesetzt. Das Dasepn ins-besondere der Urkunde von (473, und daß die erwähnteErlassung darin enthalten sey, wird iiberdieß bestätigt durchFriedrichs eigene Angabe, in seiner so eben angeführten (inKremer's Urkundenbuch abgedruckten) Urkunde von gleichemDatum.

Sodann ist von böchster Wichtigkeit für die Successtons-Berechtigung der Nachkommen Friedrichs des Siegreichen,was Kremer von Philipps Beweggrund, das CölibatBer-sprechen zu erlassen, aus dem Inhalt der in der Urschriftvor sich gehabten Urkunde von (473 berichtet: PhilippsAbsicht bei der Erlassung war,um die Succession imKurhause Pfalz desto dauerhafter zu machen".

s- 23.

Dagegen verzichtet Friedrich für sich auf alle pfälzischen TerritorialBesitzuugenund Gerechtsame, nur mit Ausnahme verschieveucr, die er sich und zuVersorgung seiner Gemahlin und ehelichen Leibeserbeu vorbehält.

Borerwähnte Erlassung des CölibatVersprechens blieb nichtohne Gegenversprechen von Seite Friedrichs. Derselbe gabein zweifaches, in der so eben angeführten Urkunde vomFreitag nach St. Vincenzientag (34. Jänner) (473, vonwelchen: auch Philipps zweite Erlassungsurkunde datirt ist.

Für seine Person verachtete Kurfürst Friedrich aufjeden eigenen Anspruch auf pfälzische TerritvrialBesitzungen.Herzog Philipp und dessen eheliche Söhne sollen, sagt er,